— 51 —
bei dem nämlichen Arbeitgeber wird nur selten eine Folge des
Hilfsdienstgesetzes bilden. Noch seltener wird ein Einfluß des
Hilfsdienstgesetzes da bemerkbar sein, wo überhaupt kein Wechsel
der Verhältnisse eingetreten ist. Durch die Wort „in der Regel“
läßt indessen die Verordnung die Möglichkeit offen, auch solche
Ausnahmefälle zu berücksichtigen.
Die zweite regelmäßige Voraussetzung ist, daß jener Wechsel
nachteilig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten
eingewirkt hat. Dieser Nachteil kann sich in verschiedener Gestalt
zeigen. Zumächst darin, daß die Einnahmen herabgehen, dann
aber auch darin, daß die notwendigen Ausgaben, namentlich
wegen der örtlichen Trennung von der Familie stärker an-
wachsen als die Einnahmen. Um eine Verschlechterung feststellen
zu können, ist es begrifflich notwendig, die Wirtschutstage des
Hilfsdienstleistenden, wie sie sich während der Verrichtung des
Hilfsdienstes vor dem Zeitpunkt der Entbindung gestaltet hat,
mit seiner Wirtschaftslage vor Beginn der Hilfsdiensttätigkeit zu
vergleichen. Da die Verhältnisse schwanken können, würde es
an sich zweckmäßig sein, stets die Verhältnisse während je eines
anzen Jahres miteinander zu vergleichen. Soweit es sich um
ie Hilfsdienstzeit handelt, wird dies jedoch wegen ihrer kürzeren
Dauer zurzeit überhaupt noch nicht und späterhin auch nur bei
einem Teile der Fälle möglich sein. Es wird daher die wirkliche,
im Hilfsdienst verbrachte Zeit bis zur Höchstdauer eines Jahres
einzusetzen und zum Vergleich ein gleich großer Zeitraum aus
der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit heranzuziehen sein. Letz-
teres soll aber nicht in der Weise geschehen, daß, wenn beispiels-
weise die Hilfsdiensttätigkeit sieben Monate gedauert hat, diese
sieben Monate mit den letzten sieben Monaten vor Beginn des
Hilfsdienstes verglichen werden. Vielmehr sind die Einkommens-
verhältnisse während eines ganzen Jahres vor dem Hilfsdienst
zu ermitteln und sieben Zwölftel davon für den Vergleich zu
verwenden. Daß auf diese Weise ein zutreffenderes Ergebnis
gewonnen werden kann, zeigt sich ohne weiteres, wenn man c B.
an die Verhältnisse von Zeitarbeitern denkt. Da es häufig schwer
sein wird, nachträglich noch die wirtschaftlichen Verhältnisse
eines einzelnen Arbeiters in der maßgeblichen früheren Zeit
genau festzustellen, so gibt die Verordnung die Möglichkeit, in
geeigneten Fällen die leichter zu ermittelnden Verhältnisse eines
gleichartigen Arbeiters zum Vergleiche heranzuziehen.
Besondere Rücksicht wird dabei auf die nicht seltenen Fälle
genommen, in denen der Beschäftigte vor Uebernahme des Hilfs-
dienstes nicht seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachgegangen,
sondern im Kriegs= usw. Dienste verwendet worden ist. Die
Einnahmen der Kriegsteilnehmer in den unteren Dienstgraden
pflegen meist geringer zu sein als diejenigen, die sie im Hilfs-
dienste beziehen. Deshalb würde, wenn man die ersteren zum
Vergleiche benutzen müßte, eine Verschlechterung in der Regel
nicht festzustellen sein. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten
sollen daher für die Zeit vor dem Hilfsdienst die Verhältnisse