Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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bei dem nämlichen Arbeitgeber wird nur selten eine Folge des 
Hilfsdienstgesetzes bilden. Noch seltener wird ein Einfluß des 
Hilfsdienstgesetzes da bemerkbar sein, wo überhaupt kein Wechsel 
der Verhältnisse eingetreten ist. Durch die Wort „in der Regel“ 
läßt indessen die Verordnung die Möglichkeit offen, auch solche 
Ausnahmefälle zu berücksichtigen. 
Die zweite regelmäßige Voraussetzung ist, daß jener Wechsel 
nachteilig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten 
eingewirkt hat. Dieser Nachteil kann sich in verschiedener Gestalt 
zeigen. Zumächst darin, daß die Einnahmen herabgehen, dann 
aber auch darin, daß die notwendigen Ausgaben, namentlich 
wegen der örtlichen Trennung von der Familie stärker an- 
wachsen als die Einnahmen. Um eine Verschlechterung feststellen 
zu können, ist es begrifflich notwendig, die Wirtschutstage des 
Hilfsdienstleistenden, wie sie sich während der Verrichtung des 
Hilfsdienstes vor dem Zeitpunkt der Entbindung gestaltet hat, 
mit seiner Wirtschaftslage vor Beginn der Hilfsdiensttätigkeit zu 
vergleichen. Da die Verhältnisse schwanken können, würde es 
an sich zweckmäßig sein, stets die Verhältnisse während je eines 
anzen Jahres miteinander zu vergleichen. Soweit es sich um 
ie Hilfsdienstzeit handelt, wird dies jedoch wegen ihrer kürzeren 
Dauer zurzeit überhaupt noch nicht und späterhin auch nur bei 
einem Teile der Fälle möglich sein. Es wird daher die wirkliche, 
im Hilfsdienst verbrachte Zeit bis zur Höchstdauer eines Jahres 
einzusetzen und zum Vergleich ein gleich großer Zeitraum aus 
der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit heranzuziehen sein. Letz- 
teres soll aber nicht in der Weise geschehen, daß, wenn beispiels- 
weise die Hilfsdiensttätigkeit sieben Monate gedauert hat, diese 
sieben Monate mit den letzten sieben Monaten vor Beginn des 
Hilfsdienstes verglichen werden. Vielmehr sind die Einkommens- 
verhältnisse während eines ganzen Jahres vor dem Hilfsdienst 
zu ermitteln und sieben Zwölftel davon für den Vergleich zu 
verwenden. Daß auf diese Weise ein zutreffenderes Ergebnis 
gewonnen werden kann, zeigt sich ohne weiteres, wenn man c B. 
an die Verhältnisse von Zeitarbeitern denkt. Da es häufig schwer 
sein wird, nachträglich noch die wirtschaftlichen Verhältnisse 
eines einzelnen Arbeiters in der maßgeblichen früheren Zeit 
genau festzustellen, so gibt die Verordnung die Möglichkeit, in 
geeigneten Fällen die leichter zu ermittelnden Verhältnisse eines 
gleichartigen Arbeiters zum Vergleiche heranzuziehen. 
Besondere Rücksicht wird dabei auf die nicht seltenen Fälle 
genommen, in denen der Beschäftigte vor Uebernahme des Hilfs- 
dienstes nicht seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachgegangen, 
sondern im Kriegs= usw. Dienste verwendet worden ist. Die 
Einnahmen der Kriegsteilnehmer in den unteren Dienstgraden 
pflegen meist geringer zu sein als diejenigen, die sie im Hilfs- 
dienste beziehen. Deshalb würde, wenn man die ersteren zum 
Vergleiche benutzen müßte, eine Verschlechterung in der Regel 
nicht festzustellen sein. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten 
sollen daher für die Zeit vor dem Hilfsdienst die Verhältnisse 
 
	        
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