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trages ist von dem zur Zahlung der Familienunterstützung zu-
ständigen Lieferungsverbande zu bewirken. 4
Die nötigen Unterlagen über die Löhnung können aus dem
Soldbuch bezw. etwaigen Bescheinigungen der militärischen
Stellen ersehen werden. Nötigenfalls wird an die Truppen-
teile oder die Bezirkskommandos wegen der Feststellung heran-
zutreten sein. Ueber den Arbeitsverdienst werden die Arbeit-
geber Auskunft zu erteilen haben. Als Arbeitsverdienst ist,
worauf ausdrücklich hingewiesen wird, ein Betrag anzunehmen,
wie er bei regelmäßiger Arbeitszeit und normaler Arbeitsleistung
verdient werden kann. 4#
Die Zahlung der Unterstützungen erfolgt halbmonatlich an
denselben Tagen wie die der Familienunterstützungen, und zwar
zu Lasten des Lieferungsverbandes, der bisher für die Zahlung
der Familienunterstützungen zuständig war. Die verauslagten
Beträge werden den Lieferungsverbänden in voller Höhe vom
Reiche erstattet. Sie sind von ihnen mit den Aufwendungen auf
dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege, jedoch gesondert von
diesen berechnet, anzufordern.
Die Zahlung der Unterstützungen erfolgt erstmalig für die
zweite Hälfte des Monats Januar 1917. Sie ist auch den Fa-
milien zu gewähren, deren Ernährer oder Angehöriger bereits
früher Arbeit übernommen hat, wenn die übrigen Voraussetzun-
gen zutreffen.
32.
Bekanntmachung
des K. Kriegsministeriums betr. Sicherung der Ernährung von
Heer und Volk im Kriege.
Von 28. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 76.
Das Krießsministerium erläßt, und zwar hinsichtlich der
Ziffer I, II, III und V auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nach-
stehende Anordnungen
I. Nichthilfsdienstpflichtige:) Personen dürfen bis auf wei-
teres in gewerblichen Betrieben oder als häus-
liche Dienstboten nicht in Beschäftigung genommen wer-
den, wenn sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten wenig-
stens 6 Wochen in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig
waren.
Unter der gleichen Voraussetzung dürfen Nichthilfsdienst-
pflichtige vom 15. April lfid. Is. ab als häusliche Dienst-
boten nicht weiter beschäftigt werden.
1) Aichthilfsdienstoflichtig sind
a) die männlichen Deutschen vor dem vollendeten 17. und
nach dem vollendeten 60. Lebensjahr;
b) die weiblichen Deutschen;
I) die Nichtdeutschen.