Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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trages ist von dem zur Zahlung der Familienunterstützung zu- 
ständigen Lieferungsverbande zu bewirken. 4 
Die nötigen Unterlagen über die Löhnung können aus dem 
Soldbuch bezw. etwaigen Bescheinigungen der militärischen 
Stellen ersehen werden. Nötigenfalls wird an die Truppen- 
teile oder die Bezirkskommandos wegen der Feststellung heran- 
zutreten sein. Ueber den Arbeitsverdienst werden die Arbeit- 
geber Auskunft zu erteilen haben. Als Arbeitsverdienst ist, 
worauf ausdrücklich hingewiesen wird, ein Betrag anzunehmen, 
wie er bei regelmäßiger Arbeitszeit und normaler Arbeitsleistung 
verdient werden kann. 4# 
Die Zahlung der Unterstützungen erfolgt halbmonatlich an 
denselben Tagen wie die der Familienunterstützungen, und zwar 
zu Lasten des Lieferungsverbandes, der bisher für die Zahlung 
der Familienunterstützungen zuständig war. Die verauslagten 
Beträge werden den Lieferungsverbänden in voller Höhe vom 
Reiche erstattet. Sie sind von ihnen mit den Aufwendungen auf 
dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege, jedoch gesondert von 
diesen berechnet, anzufordern. 
Die Zahlung der Unterstützungen erfolgt erstmalig für die 
zweite Hälfte des Monats Januar 1917. Sie ist auch den Fa- 
milien zu gewähren, deren Ernährer oder Angehöriger bereits 
früher Arbeit übernommen hat, wenn die übrigen Voraussetzun- 
gen zutreffen. 
32. 
Bekanntmachung 
des K. Kriegsministeriums betr. Sicherung der Ernährung von 
Heer und Volk im Kriege. 
Von 28. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 76. 
Das Krießsministerium erläßt, und zwar hinsichtlich der 
Ziffer I, II, III und V auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nach- 
stehende Anordnungen 
I. Nichthilfsdienstpflichtige:) Personen dürfen bis auf wei- 
teres in gewerblichen Betrieben oder als häus- 
liche Dienstboten nicht in Beschäftigung genommen wer- 
den, wenn sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten wenig- 
stens 6 Wochen in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig 
waren. 
Unter der gleichen Voraussetzung dürfen Nichthilfsdienst- 
pflichtige vom 15. April lfid. Is. ab als häusliche Dienst- 
boten nicht weiter beschäftigt werden. 
1) Aichthilfsdienstoflichtig sind 
a) die männlichen Deutschen vor dem vollendeten 17. und 
nach dem vollendeten 60. Lebensjahr; 
b) die weiblichen Deutschen; 
I) die Nichtdeutschen. 
 
	        
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