Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Nr.  12.  Ergänzung  der  Verordnung,

die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  betreffend,
vom  10.  Dezember  1909;

vom  12.  Februar  1915.

Uhter  Bezug  auf  §  38  Ziffer  2  der  Verordnung,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung
der  Dampfkessel  betreffend,  vom  10.  Dezember  1909  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  653),  wird
hiermit  bestimmt,  daß  bei  dem  Betriebe  der  Dampfkessel  auf  Elbfahrzeugen  anstatt
den  in  der  Beilage  1  der  Verordnung  enthaltenen  den  nachstehenden  Verhaltungsregeln
  nachzugehen  ist.  Für  diese  gelten  auch  die  in  den  9§  51  und  58  Absatz  4
enthaltenen  Bestimmungen.

Dresden,  den  12.  Februar  1915.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Klotsche.

Verbaltungsregeln
für  Dampfkessel-Heizer  auf  Elbfahrzeugen.

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Allgemeines.

1.  Der  Kesselwärter  ist  neben  dem  etwa  vorhandenen  Maschinisten  für  die
Wartung  des  Kessels  verantwortlich.  Der  Kessel  muß  unter  Aufsicht  bleiben,  solange
  das  Feuer  nicht  entfernt  oder  aufgebänkt  ist.

2.  Unbefugten  darf  der  Zutritt  zur  Kesselanlage  nicht  gestattet  werden.

3.  Die  Kesselanlage  ist  stets  rein,  gut  beleuchtet  und  frei  von  allen  nicht  dahingehörigen

  Gegenständen  zu  halten.  Die  Ausgänge  des  Kesselraums  müssen  während
des  Betriebs  stets  unverschlossen  und  frei  bleiben.

Inbetriebsetzung  des  Kessels.

4.  Vor  dem  Füllen  des  Kessels  ist  festzustellen,  daß  fremde  Gegenstände  aus
ihm  entfernt  und  die  Entleerungs-Vorrichtungen  (Abblase-Vorrichtungen)  geschlossen,
nach  einer  Hauptreinigung  auch,  daß  alle  Teile  des  Kessels  rein  sind.

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