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lation unter den ständischen Collegien in obgedachter Weise fort-
zusetzen ist.“
Zwei der ständischen Schriften waren von besonderer Wichtig-- Das Verfahren bei
keit: die Präliminarschrift, welche in der Regel im Wesentlichen —— «
die Beantwortung der landesherrlichen Landtagsproposition (vergl.
S. 56 fg.) enthielt und die Bewilligungsschrift. Deren Vorberei-
tung war deshalb noch sorgfältiger und noch mehr Formalitäten
unterworfen. Das Verfahren dabei war folgendes: Der Landtags-
marschall lud einige der ältesten Mitglieder des Engeren Ausschusses
der Ritterschaft (darunter gewöhnlich die Kreisvorsitzenden und den
Ober-Steuer-Director), ferner den Director und Condirector des
Weiteren Ausschusses, die Directoren der allgemeinen Ritterschaft
(diese erst laut Decrets vom 16. October 1820) und das städtische
Directorium, welches durch dessen ersten Abgeordneten und den
Syndicus, bez. dessen Stellvertreter zu erscheinen pflegt, zur Con-
ferenz ein. Hier werden die Gegenstände, welche den Inhalt der
Präliminarschrift ausmachen sollen, in mehreren Sitzungen besprochen
und aufgesetzt. Sodann trägt sie der Landtagsmarschall dem En-
geren Ausschusse der Ritterschaft vor; worauf die vier vorsitzenden
Städte in den Versammlungssaal desselben eingeladen werden, und
der Landtagsmarschall die nun redigirte Punctation dem ersten
Deputirten der Stadt Leipzig, als des städtischen Directorium, ein-
händigt. Letzterer pflegte den Vorbehalt beizufügen: daß man die
entworsene Punctation nur dem Gedächtniß zur Hilfe annehme,
und der verfassungsmäßigen Art mündlicher Unterhandlung in
diesen und anderen Fällen dadurch kein Eintrag geschehen möge,
obschon eine solche mündliche Unterhandlung überhaupt nur äußerst
selten eintrat. Hierauf berieth sich das städtische Directorium über
den Inhalt der Punctation zuvörderst in einer besonderen Sitzung
mit dem gesammten Engeren und dem Weiteren städtischen Aus-
schuß und endlich im Plenum mit den allgemeinen Städten. War
die städtische Corporation mit dem Inhalt einverstanden, so wurde,
nach Anleitung der Punctation, die Präliminarschrift vom städti-