Full text: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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lation unter den ständischen Collegien in obgedachter Weise fort- 
zusetzen ist.“ 
Zwei der ständischen Schriften waren von besonderer Wichtig-- Das Verfahren bei 
keit: die Präliminarschrift, welche in der Regel im Wesentlichen —— « 
die Beantwortung der landesherrlichen Landtagsproposition (vergl. 
S. 56 fg.) enthielt und die Bewilligungsschrift. Deren Vorberei- 
tung war deshalb noch sorgfältiger und noch mehr Formalitäten 
unterworfen. Das Verfahren dabei war folgendes: Der Landtags- 
marschall lud einige der ältesten Mitglieder des Engeren Ausschusses 
der Ritterschaft (darunter gewöhnlich die Kreisvorsitzenden und den 
Ober-Steuer-Director), ferner den Director und Condirector des 
Weiteren Ausschusses, die Directoren der allgemeinen Ritterschaft 
(diese erst laut Decrets vom 16. October 1820) und das städtische 
Directorium, welches durch dessen ersten Abgeordneten und den 
Syndicus, bez. dessen Stellvertreter zu erscheinen pflegt, zur Con- 
ferenz ein. Hier werden die Gegenstände, welche den Inhalt der 
Präliminarschrift ausmachen sollen, in mehreren Sitzungen besprochen 
und aufgesetzt. Sodann trägt sie der Landtagsmarschall dem En- 
geren Ausschusse der Ritterschaft vor; worauf die vier vorsitzenden 
Städte in den Versammlungssaal desselben eingeladen werden, und 
der Landtagsmarschall die nun redigirte Punctation dem ersten 
Deputirten der Stadt Leipzig, als des städtischen Directorium, ein- 
händigt. Letzterer pflegte den Vorbehalt beizufügen: daß man die 
entworsene Punctation nur dem Gedächtniß zur Hilfe annehme, 
und der verfassungsmäßigen Art mündlicher Unterhandlung in 
diesen und anderen Fällen dadurch kein Eintrag geschehen möge, 
obschon eine solche mündliche Unterhandlung überhaupt nur äußerst 
selten eintrat. Hierauf berieth sich das städtische Directorium über 
den Inhalt der Punctation zuvörderst in einer besonderen Sitzung 
mit dem gesammten Engeren und dem Weiteren städtischen Aus- 
schuß und endlich im Plenum mit den allgemeinen Städten. War 
die städtische Corporation mit dem Inhalt einverstanden, so wurde, 
nach Anleitung der Punctation, die Präliminarschrift vom städti-