Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Reichs-Gesetzblatt

No. 15.

Inhalt:  Handelsvertrag  mit  Oesterreich-  Ungarn.  S.  123.  —  Handelsvertrag  mit  der  Schweiz.  S  155.
—  Verabredung  mit  der  Schweiz,  betreffend  den  Schutz  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
und  Werken  der  Kunst.  S.  171.  —  Uebereinkunft  mit  Belgien  wegen  Regelung  der  Handelsbeziehungen.
  S.  172.

 

 

 

 

 

(Nr.  1430.)  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn.  Vom  23.  Mai  1881.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  rc.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn  andererseits,  von  der  Absicht  geleitet,  für  die  Entwickelung  des
Handels  und  Verkehrs  zwischen  den  beiderseitigen  Gebieten  auch  nach  Ablauf  des
am  16.  Dezember  1878  abgeschlossenen,  zuletzt  durch  die  Uebereinkunft  vom
11.  April  1880  für  die  Zeit  bis  30.  Juni  1881  verlängerten  Handelsvertrags
vertragsmäßige  Grundlagen  aufrecht  zu  erhalten,  haben  zu  diesem  Zwecke  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Staatssekretair  des  Innern  Karl
Heinrich  von  Boetticher,

und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  rc.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  Anton  Grafen  von  Wolkenstein-Trostburg,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  den  nachstehenden  Handelsvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  ihren  Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbote
zu  hemmen.

Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  stattfinden:

a)  bei  Taback,  Salz,  Schießpulver  und  sonstigen  Sprengstoffen;

b)  aus  Gesundheitspolizeirücksichten;  -

c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.

Reichs-Gesetzbl. 1881.    23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1881.