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werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus zu
bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden
Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.
Artikel 6.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind
unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart,
welche sich in der Anlage A verzeichnet finden.
Artikel 7.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren
unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt,
daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des
einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme,
die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der
Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist.
Artikel 8.
Die vertragschließenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre
gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen
Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren
aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.
Artikel 9.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden
Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen
und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch
eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen werden, dürfen
Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer
Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Artikel 10.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung
und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene
Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht
zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen
Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben
durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände
die erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll-„etell
enthält die Anlage B.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der ververtragschließenden
Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur
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