Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

—  125  —

werden;  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im  voraus  zu
bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;

b)  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird.

Artikel  6.
Zur  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  in  den  Grenzbezirken  sind
unter  den  vertragschließenden  Theilen  diejenigen  besonderen  Bestimmungen  vereinbart,
  welche  sich  in  der  Anlage  A  verzeichnet  finden.

Artikel  7.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitscheinverfahren
  unterliegen,  wird  eine  Verkehrserleichterung  dadurch  gegenseitig  gewährt,
  daß  beim  unmittelbaren  Uebergange  solcher  Waaren  aus  dem  Gebiete  des
einen  der  vertragschließenden  Theile  in  das  Gebiet  des  anderen  die  Verschlußabnahme,
  die  Anlage  eines  anderweiten  Verschlusses  und  die  Auspackung  der
Waaren  unterbleibt,  sofern  den  dieserhalb  vereinbarten  Erfordernissen  genügt  ist.

Artikel  8.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  ihre
gegenüberliegenden  Grenzzollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen
Ort  zu  verlegen,  so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritt  der  Waaren
aus  einem  Zollgebiete  in  das  andere  gleichzeitig  stattfinden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden
Theile,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen
und  Korporationen,  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch
  eines  Erzeugnisses  gegenwärtig  ruhen  oder  künftig  ruhen  werden,  dürfen
Erzeugnisse  des  anderen  Theiles  unter  keinem  Vorwande  höher  oder  in  lästigerer
Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  ferner  zur  Verhütung
und  Bestrafung  des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene
  Mittel  mitzuwirken  und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze  aufrecht
  zu  erhalten,  die  Rechtshülfe  zu  gewähren,  den  Aufsichtsbeamten  des  anderen
Theiles  die  Verfolgung  der  Kontravenienten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben
  durch  Steuer-,  Zoll-  und  Polizeibeamte,  sowie  durch  die  Ortsvorstände
die  erforderliche  Auskunft  und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zoll-„etell

  enthält  die  Anlage  B.

Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  ververtragschließenden

  Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  die  zur
23*