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güter endlich waren allerdings an sich insofern .untheilbar, als
der Lehensherr, das heisst also nach den Verhältnissen des Landes
die wellliche oder geistliche Kammer, den Consens dazu ver-
weigern konnte; in der Wirklichkeit aber konnten auch diese
Grundbesitzungen getheilt werden, sobald der Lehensträger eine
keineswegs hohe Dispensationstaxe bezahlte. Zudem hatte man
schon im achtzehnten Jahrhundert mit der Allodification der Lehen
durch Umwandlung derselben in Zinsgüter begonnen.
Dieser gesetzlichen Freiheit entsprach nun auch die Sitte
des Volks in gleichem Umfang, und es ist desshalb nicht zu
verwundern, dass grössere geschlossene Bauerngüter ") schon am
Anfang dieses Jahrhunderts zu den seltenen Ausnahmen. gehör-
ten, dass vielmehr in beinahe allen’ Bezirken die Verkleinerung
des Grundeigenihums in der Hand der einzelnen Besitzer einen
im Verhällniss zu dem damals gewöhnlichen wirthschaftlichen
Betrieb sehr hohen Grad erreicht hatte.
In den neuen Landen dagegen war sowohl in den Gebieten
mehrerer Reichsstädte als auch in den früher reichsunmittelbaren
geistlichen und weltlichen Besitzungen wie in einem Theil der
von Bayern und Oestreich übernommenen Distrikte die Geschlos-
senheit der Höfe vorherrschend. Es stand hier der Theilung des
Grund und Bodens nicht allein das allgemein verbreitete Lehens-
verhältniss entgegen sondern ebenso auch die tief eingewurzelte
Sitte des Volks selbst.
An diesem Gegensatz hat sich nun aber schon in den mehr
als vierzig Jahren von der Bildung des Königreichs bis zu der
Bewegung von 1848 Vieles geändert.
Einestheils hat in Altwürttemberg die Verkleinerung der
Grundbesitzungen mit der wachsenden Bevölkerung und der fort-
schreitenden Allodification der Lehen noch gewaltig zugenommen.
Anderntheils hat aber auch in den neuwürttembergischen Gebieten
1) Hier und im ganzen folgenden Aufsatz werden unter geschlossenen
Gütern nicht solche im engeren Sinn des Worts. verstanden, welche eine
eigene Markung bilden, sondern jedes Gut, welches nach Recht oder Gewohn-
heit nur im Ganzen verkauft oder vererbt wird, gleichviel ob es arrondirt
ist und eine isolirte Lage hat, oder ob seine einzelnen Stücke durch die
Gemeindemarkung zerstreut liegen.