Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

184 Studien über 
güter endlich waren allerdings an sich insofern .untheilbar, als 
der Lehensherr, das heisst also nach den Verhältnissen des Landes 
die wellliche oder geistliche Kammer, den Consens dazu ver- 
weigern konnte; in der Wirklichkeit aber konnten auch diese 
Grundbesitzungen getheilt werden, sobald der Lehensträger eine 
keineswegs hohe Dispensationstaxe bezahlte. Zudem hatte man 
schon im achtzehnten Jahrhundert mit der Allodification der Lehen 
durch Umwandlung derselben in Zinsgüter begonnen. 
Dieser gesetzlichen Freiheit entsprach nun auch die Sitte 
des Volks in gleichem Umfang, und es ist desshalb nicht zu 
verwundern, dass grössere geschlossene Bauerngüter ") schon am 
Anfang dieses Jahrhunderts zu den seltenen Ausnahmen. gehör- 
ten, dass vielmehr in beinahe allen’ Bezirken die Verkleinerung 
des Grundeigenihums in der Hand der einzelnen Besitzer einen 
im Verhällniss zu dem damals gewöhnlichen wirthschaftlichen 
Betrieb sehr hohen Grad erreicht hatte. 
In den neuen Landen dagegen war sowohl in den Gebieten 
mehrerer Reichsstädte als auch in den früher reichsunmittelbaren 
geistlichen und weltlichen Besitzungen wie in einem Theil der 
von Bayern und Oestreich übernommenen Distrikte die Geschlos- 
senheit der Höfe vorherrschend. Es stand hier der Theilung des 
Grund und Bodens nicht allein das allgemein verbreitete Lehens- 
verhältniss entgegen sondern ebenso auch die tief eingewurzelte 
Sitte des Volks selbst. 
An diesem Gegensatz hat sich nun aber schon in den mehr 
als vierzig Jahren von der Bildung des Königreichs bis zu der 
Bewegung von 1848 Vieles geändert. 
Einestheils hat in Altwürttemberg die Verkleinerung der 
Grundbesitzungen mit der wachsenden Bevölkerung und der fort- 
schreitenden Allodification der Lehen noch gewaltig zugenommen. 
Anderntheils hat aber auch in den neuwürttembergischen Gebieten 
1) Hier und im ganzen folgenden Aufsatz werden unter geschlossenen 
Gütern nicht solche im engeren Sinn des Worts. verstanden, welche eine 
eigene Markung bilden, sondern jedes Gut, welches nach Recht oder Gewohn- 
heit nur im Ganzen verkauft oder vererbt wird, gleichviel ob es arrondirt 
ist und eine isolirte Lage hat, oder ob seine einzelnen Stücke durch die 
Gemeindemarkung zerstreut liegen.
	        
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