Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

186  Studien  über

eine  neue  Epoche  für  Württemberg  eingetreten,  indem  nämlich
durch  den  ersten  Artikel  des  Gesetzes  vom  14.  April  jenes
Jahres  bestimmt  wurde,  dass  alle  aus  dem  Lehens-  und  Grundherrlichkeitsverband
  entspringenden  bäuerlichen  Lasten,  unter
Aufhebung  dieses  Verbandes  selbst,  abzulösen  seien.

Mit  dieser  Bestimmung  ist  das  lelzte,  unmiltelbar  wirkende,
  gesetzliche  Hinderniss  der  Güterzerstückelung  in  Württemberg
  gefallen  und  zwar  ebenso  in  den  standesherrlichen
Bezirken,  wo  bis  jetzt  nicht  allodificirt  werden  konnte,  weil
die  Lehensherren  es  nicht  zuliessen,  wie  in  allen  übrigen  Fällen,
wo  die  Bauern  bis  jetzt  ihr  Gut  nicht  eigenkaufen  wollten,
obgleich  sie  die  Möglichkeit  dazu  hatten.  Jetzt  ist  also  im  ganzen
Lande  das  erreicht,  was  die  Gesetzgebung  im  alten  Herzogihum
in  der  Hauptsache  schon  lange  erreicht  und  für  Neuwürttemberg
immer  ersirebt  hatte,  nämlich  die  vollkommene  Freiheit  im  Verkehr
  mit  Grund  und  Boden,  dass  heisst  mit  andern  Worten:  die
Herrschaft  des  Landrechts  und  des  eigenen  freien  Entschlusses
der  Grundbesitzer.  Es  ist  sogar  noch  mehr  erreicht  als  die
blosse  Freiheit  Grund  und  Boden  zu  kaufen  und  zu  verkaufen,
zu  verpfänden  und  namentlich  auch  nach  Belieben  zu  theilen.
Das  bestehende  Recht  geht  noch  weiter.  Es  enthält  nicht  nur
keine  Schranke  gegen  immer  weiter  gehende  Theilung  des  Bodens;
  es  befördert  dieselbe  sogar,  indem  es  die  Erhaltung
grösserer  landwirthschaftlicher  Besitzungen  im  Erbgang  erschwert
und  zum  Theil  ganz  unmöglich  macht.

Den  Beweis  für  diese  letzte  Behauptung  will  ich  in  dem
ersten  Abschnitt  dieser  Arbeit  zu  führen  suchen,  in  welchem  die
bestehende  Landesgesetzgebung,  so  weit  sie  auf  die  Bildung
und  Veränderung  bäuerlicher  Besitzungen  einwirkt,  übersichtlich
dargelegt  werden  soll.  Sodann  sollen  die  Wirkungen  erörtert
werden,  welche  diese  Gesetzgebung  bis  jetzt  geübt  hat  und  nolhwendig
  auf  den  vorhandenen  Rest  von  grösseren  bäuerlichen
Besitzungen  ausüben  muss.  Daraus  wird  sich,  -wie  ich  denke,  von
selbst  die  Noihwendigkeit  herausstellen,  den  jetzigen  Weg  zu  verlassen,
  so  dass  dann  dritlens  noch  in  einem  zweiten  Artikel  die  Frage
untersucht  werden  muss,  wie  sich  den  vorhandenen  und  drohenden
unglücklichen  Folgen  des  bestehenden  Systems  entgegenwirken  lässt.