Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

194 Studien über 
Ausdehnung in dem verflossenen Jahrzehent und zu gleicher 
Zeit als Folge mehrerer schwacher Erndien schr darniederliegt, 
sind auch die Preise tief gefallen und erreichen vielfach nicht 
einmal den Kapitalwerih, des möglichen wahren Reinertrags. Am 
Ende der dreissiger und in den ersten sieben Jahren der vierziger 
Jahre war aber wirklich der Durchschniltspreis der Ackergrund- 
stücke in den Gemeinden mit vorherrschendem Kleinbesitz oft so 
hoch, dass von einem selbstständigen. Arbeilsertrag neben dem 
üblichen Zins von dem Grundkapital selbst, keine Rede sein 
konnte. Wenn man die von dem topographischen Büreau heraus- 
gegebenen Beschreibungen. der einzelnen württembergischen Ober- 
ämter aus dem lelzten Jahrzehent durchgeht, so findel man bei 
vielen. Gemeinden den Preis von Ackergrundstücken ersier Klasse 
bis auf tausend Gulden für den würlt. Morgen (gleich 1,234 preuss. 
Morgen) angegeben, und in einer uns hier in Tübingen benach- 
barten Gemeinde, wo wohlbemerkt keine Handelspflanzen gebaut 
werden, und die gewöhnliche intensive Dreifelderwirthschaft be- 
steht, wurden gute Ackergrundstücke, obgleich zehentpflichtig, mit 
bis zu zwölthundert Gulden der Morgen bezahlt. Auf den ersten 
Anblick ist man geneigt, so hohe Preise für ein Glück, für ein 
Zeichen des Reichthums zu haltcn und sie namentlich auch für 
einen Beweis der grossen Vortheile der Kleinkultur gegenüber 
vom Grossbesitz zu erkennen. Die Wahrheit aber ist die, dass 
sie ein Beweis sind übertriebener Kleinkultur, bei der die Grund- 
besitzer, nur um Arbeitsgelegenheit zu haben, einen Theil ihres 
Vermögens geradezu opfern. 
Nun muss man diese übertriebenen Preise der Grundstücke 
ins Auge fassen, wenn man die Möglichkeit beurtheilen will, 
auch mit Verkürzung der übrigen Geschwister bis auf den Pflicht- 
theil ein Gut an ein Kind zu bringen. Setzen wir den Fall, ein 
Bauer habe fünf Kinder, wobei also der Pflichitheil der Kinder 
die Hälfte des Vermögens beträgt und der Vater über die andere 
Hälfte frei verfügen kann. Der Mann besitzt schuldenfrei Grund- 
stücke im Betrag von fünfzig Morgen, und der Werth derselben 
sei bei richtiger Taxation unter Zugrundlegung des üblichen Zins- 
fusses 10,000 Gulden. Ein Kind könnte nun das Gut im 
äussersten Fall noch übernehmen, wenn es die ganze Hälfte des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.