Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  49

Verfügung  über  die  Mittel;  dazu  fehlen  noch  mehr  die  geistigen
Kräfte.  Nur  ein  Almosen  zur  Linderung  der  augenblicklichen
Noth  kann  von  einer  an  Gesetze  und  Instructionen  gebundenen
Behörde  dargereicht  werden;  nur  eine  auf  Befolgung  der  Gesetze
und  Instructionen  gerichtete  Thätigkeit  kann  zur  öffentlichen
Pflicht  gemacht  und  als  solche  überwacht  werden.

Um  eine  dauernd  wirksame  Hilfe  zu  gewähren,  ist  vor
allen  Dingen  persönliche,  dem  Armen  gewidmete  Theilnahme
erforderlich.  Seine  Verhältnisse  müssen  sowohl  in  Beziehung
auf  die  Ursachen  der  Noth,  als  rücksichtlich  der  angemessensten
Mittel  der  Hilfe  genau  untersucht  werden;  der  äusseren  freigebig
  gewährten  Unterstützung  muss  eine  innere  Heilung  und
moralische  Ueberwachung  zur  Seite  gehen.  Eine  solche,  den
Armen  gewidmete  Thätigkeit  erfordert  eben  so  viel  Wohlwollen
als  Einsicht  und  Charakterstärke;  es  gehört  dazu  ein  beträchtlicher
Aufwand  von  Zeit,  und  eine  freie,  an  keinen  Schemaltismus  gebundene
  Verfügung  über  die  vorhandenen  Mittel.  Zu  einer  solchen
Thätigkeit  fehlt  den  Mitgliedern  der  Armenkommissionen  und  den
Bezirksvorstehern,  welche  ihr  Amt  meistens  nur  sehr  ungern
übernehmen,  in  der  Regel  ebensowohl  der  Raum  und.  die  Kraft,
als  der  Wille.  So  ist  denn  der  Erfolg  der  städlischen  Armenpflege
  im  Allgemeinen  der,  dass  die  Gemeinden  im  Ganzen  unter
der  Last  derselben  seufzen  und  sich  über  die  Gesetze  des  Staates
als  theils  unweise,  theils  sogar  als  ungerechte  beschweren.  Die
Wohlhabenden  werden  durch  unaufhörliche  Anforderungen  an
ihre  Mildthätigkeit  neben  der  fühlbaren  Belastung  durch  Steuern
um  so  mehr  ermüdet  und  widerwillig  gemacht  je  weniger  sie
befriedigende  Erfolge  sehen;  die  Armen  endlich,  welche  die  geselzliche
  Verpflichtung  der  Kommune  sehr  wohl  kennen,  gewöhnen
  sich  mehr  und  mehr  daran,  die  Unterstützung  als  ihr  Recht
in  Anspruch  zu  nehmen.  Sonach  empfinden  sie,  statt  die  empfangenen
  Wohlthaten  unter  allen  Umständen  mit  Dank  gegen
die  Geber  und  Anhänglichkeit  an  die  Staatseinrichtungen  zu  vergelten,
  die  vermeinte  oder  auch  wirkliche  Unzulänglichkeit  derselben
  als  eine  unbillige  Verkürzung,  und  messen  dieselbe  um
so  sicherer  der  Nachlässigkeit  oder  Hartherzigkeit  der  Armen-2

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