Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

346 Betrachtungen 
durch ein Einzugsgeld in den seltensten Fällen abgewendet werden, 
auch ein auf Almosen rechnender Tagelöhner wird die Summe 
meistens noch aufzutreiben wissen, vielleicht geschenkt erhalten, 
durch welche er sich bei der Armenkasse einkaufen kann. 
Der Versuch, das Einzugsgeld allgemein wieder einzuführen, 
welchen man jetzt zu machen im Begriff steht, ist eine erklär- 
liche Reaktion gegen einen Zustand der Freiheit des Einzelnen 
von jeder Schranke und Verbindlichkeit, welcher so wenig dem 
Interesse der Gesellschaft entspricht, als er die Wohlfahrt des 
Einzelnen begründet. Doch bewegt sich die Reaktion -wie so 
häufig auf der falschen Bahn, das Alte im Wesentlichen unver- 
ändert herstellen zu wollen. 
Dadurch wird das Fortkommen des Einzelnen gehemmt und 
verhindert, und daher zuletzt auch die ganze Gesellschaft nur 
um so mehr mit Lasten überbürdet. 
Ganz anders, wenn die Gemeinde, ehe sie in die Aufnahme 
oder die Gründung einer Familie willigt, die Erfüllung von Be- 
dingungen verlangt, die nur im eigenen wohlverstandenen 
Interesse des Arbeiters liegen; den Nachweis von Mitteln, deren 
er zur Gründung und selbstständigen Führung seines Haushaltes 
wirklich bedarf; eine Zahlung, die.mit dem dafür erlangten Ge- 
winn in dem direktesten und günstigsten Verhältnisse steht. 
. Die Erfüllung der oben angeführten Leistungen als Bedingung 
der Niederlassung und Ehe wird sich nicht nur ausführbar zeigen, 
sondern auch in Kurzem als wohlthätig erweisen; die anschei- 
nende Härte bald als weise Fürsorge anerkannt werden. Die 
Forderung der daran sich knüpfenden Entbehrung und‘ Er- 
sparnisse triffi vornehmlich die Jugend, die männliche 'wie die 
weibliche. Die Dienste der unverheiratheten Jugend werden 
allgemein begehrt. Es ist kein Ueberfluss, sondern ein Mangel 
daran. Dieselbe ist leichter beweglich und kann die vortheil- 
hafteren Bedingungen in grösseren Entfernungen aufsuchen. 
Daher ist hier die Voraussetzung wohl begründet, dass gestei- 
gerte Anforderungen an die unverheiratheten Arbeiter 
grösstentheils, wo nicht ganz die Lohnherren treffen werden 
— in sofern sie nur allgemein und gleichzeitig geltend 
gemacht werden.
	        
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