368 Betrachtungen
bergsmiethe u. 8. w. — zu nöthigen. Die Vermischung dieser Ausgaben
bildet nun insbesondere eine Schwierisskeit für die sonst gewiss wünschens-
werthe Vereinigung der in Fabriken und der von Handwerksmeistern be-
schäftigten Gehülfen desselben Gewerbes; sie verhindert noch mehr die
Verschmelzung von Kassen solcher Gewerke, die eine zu geringe Mitglieder-
zahl haben, um’ ohne Gefahr und ohne Belästigung für die Theilnehmer für
sich allein zu stehen. Von den vorhandenen 73 Verbindungen der Gesellen
zählten 45 unter 160 Mitglieder, mehrere (16) unter 50 und einige (4) sogar
unter 20 Mitglieder. Auf so geringe Zahlen lassen sich keine auch nur
einigermassen zuverlässige Durchschnittsverhältnisse für Beitrag und Ansprüche
gründen, um so weniger, da die Zahl der beschäftigten und hiernach
beitragsfähigen Gesellen sich oft sehr plötzlich und erheblich ändern kann,
Zu der Unterhaltung der Gesellenkassen leisten die Meister gegenwärtig
keine Zuschüsse, und es liegt zur Zeit auch nicht in der Absicht der städtischen
Behörden, von dem $. 57 der Verordnung vom 9. Febr. 1849 Gebrauch zu
machen, um sie dazu zu verpflichten. Der dafür angegebene Grund ist,
dass eine grosse Zahl von Meistern keine Gesellen beschäftigt, oder doch
nur vorübergehend, und im übrigen oft in grösserer Dürftigkeit lebt als die
Gesellen selbst. Indess scheint dieser Grund doch nicht durchgreifend, um
die Meister überhaupt von jedem Zuschusse zu entbinden. Man könnte sehr
wohl die davon befreien, welche keine Gesellen beschäftigen und in notorisch
dürftiger Lage sind, dagegen die wohlhabenden dazu heranziehen.
Endlich ist zu bemerken, dass dem Recht der Stadt die Gesellen zur
Zahlung der Beiträge zu nöthigen, diese selbst zu regeln und die Aufsicht
über die Verwaltung zu führen keine Pflicht dahin gegenüber steht, die
Ansprüche der Beitragenden zu gewährleisten. Dass die Stadt die
Bürgschaft dafür übernehme, erscheint ebensowohl im Interesse der Gerech-
tigkeit gegen die Mitglieder erforderlich als zweckmässig, um diesem Institute
die volle Aufmerksanıkeit der Behörden zuzuwenden.
Die Verhältnisse der freiwilligen Vereine für Krankheits- und
Todesfälle sind in vieler Hinsicht noch weniger befriedigend, als die der
Gesellenkassen. Zwar sinkt die Zahl der Mitglieder bei keiner zu der Ge-
ringfügigkeit herab, die einen entschiedenen Mangel vieler Gesellenkassen
bildet. Indess kann bei allen eine Verminderung der Zahl und selbst eine
Auflösung der Kasse durch den Mangel an Zutritt neuer Mitglieder und durch
Ausscheiden älterer jeder Zeit herbeigeführt werden. -Um so mehr müssten
diese Kassen hiernach auf durchaus haltbarer Grundlage errichtet werden.
Diess ist indess, soweit sich aus den ungenügenden Materialien ein Urtheil
gewinnen lässt, schwerlich der Fall.
Obwohl unter den Mitgliedern wegen ihres vorgerückteren Alters Krank-
heitsfälle häufiger sein müssen als bei den Gesellen, und die Sterbekassen
von ihren Verbindlichkeiten gegen ein Mitglied durch Veränderung des
Standes und Wohnorts nicht befreit werden, sind die verlangten Beiträge
nicht höher als die an die Gesellenkassen zu zahlenden, sondern meistens sogar