Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

368 Betrachtungen 
bergsmiethe u. 8. w. — zu nöthigen. Die Vermischung dieser Ausgaben 
bildet nun insbesondere eine Schwierisskeit für die sonst gewiss wünschens- 
werthe Vereinigung der in Fabriken und der von Handwerksmeistern be- 
schäftigten Gehülfen desselben Gewerbes; sie verhindert noch mehr die 
Verschmelzung von Kassen solcher Gewerke, die eine zu geringe Mitglieder- 
zahl haben, um’ ohne Gefahr und ohne Belästigung für die Theilnehmer für 
sich allein zu stehen. Von den vorhandenen 73 Verbindungen der Gesellen 
zählten 45 unter 160 Mitglieder, mehrere (16) unter 50 und einige (4) sogar 
unter 20 Mitglieder. Auf so geringe Zahlen lassen sich keine auch nur 
einigermassen zuverlässige Durchschnittsverhältnisse für Beitrag und Ansprüche 
gründen, um so weniger, da die Zahl der beschäftigten und hiernach 
beitragsfähigen Gesellen sich oft sehr plötzlich und erheblich ändern kann, 
Zu der Unterhaltung der Gesellenkassen leisten die Meister gegenwärtig 
keine Zuschüsse, und es liegt zur Zeit auch nicht in der Absicht der städtischen 
Behörden, von dem $. 57 der Verordnung vom 9. Febr. 1849 Gebrauch zu 
machen, um sie dazu zu verpflichten. Der dafür angegebene Grund ist, 
dass eine grosse Zahl von Meistern keine Gesellen beschäftigt, oder doch 
nur vorübergehend, und im übrigen oft in grösserer Dürftigkeit lebt als die 
Gesellen selbst. Indess scheint dieser Grund doch nicht durchgreifend, um 
die Meister überhaupt von jedem Zuschusse zu entbinden. Man könnte sehr 
wohl die davon befreien, welche keine Gesellen beschäftigen und in notorisch 
dürftiger Lage sind, dagegen die wohlhabenden dazu heranziehen. 
Endlich ist zu bemerken, dass dem Recht der Stadt die Gesellen zur 
Zahlung der Beiträge zu nöthigen, diese selbst zu regeln und die Aufsicht 
über die Verwaltung zu führen keine Pflicht dahin gegenüber steht, die 
Ansprüche der Beitragenden zu gewährleisten. Dass die Stadt die 
Bürgschaft dafür übernehme, erscheint ebensowohl im Interesse der Gerech- 
tigkeit gegen die Mitglieder erforderlich als zweckmässig, um diesem Institute 
die volle Aufmerksanıkeit der Behörden zuzuwenden. 
Die Verhältnisse der freiwilligen Vereine für Krankheits- und 
Todesfälle sind in vieler Hinsicht noch weniger befriedigend, als die der 
Gesellenkassen. Zwar sinkt die Zahl der Mitglieder bei keiner zu der Ge- 
ringfügigkeit herab, die einen entschiedenen Mangel vieler Gesellenkassen 
bildet. Indess kann bei allen eine Verminderung der Zahl und selbst eine 
Auflösung der Kasse durch den Mangel an Zutritt neuer Mitglieder und durch 
Ausscheiden älterer jeder Zeit herbeigeführt werden. -Um so mehr müssten 
diese Kassen hiernach auf durchaus haltbarer Grundlage errichtet werden. 
Diess ist indess, soweit sich aus den ungenügenden Materialien ein Urtheil 
gewinnen lässt, schwerlich der Fall. 
Obwohl unter den Mitgliedern wegen ihres vorgerückteren Alters Krank- 
heitsfälle häufiger sein müssen als bei den Gesellen, und die Sterbekassen 
von ihren Verbindlichkeiten gegen ein Mitglied durch Veränderung des 
Standes und Wohnorts nicht befreit werden, sind die verlangten Beiträge 
nicht höher als die an die Gesellenkassen zu zahlenden, sondern meistens sogar
	        
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