Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Zu  KF.  15.
bis  25.

(4  218  )

9.

Wird  der  Kranke  gleich  bei  dem  Ausbruche  der  Krankheie  in  das  Choleralazareth  gebrache,
  so  erliegen,  wo  eine  Absonderung  der  angesteckten  Wohnungen  eintritt,  selne  Augehörigen,
  so  wie  alle  Diejenigen,  von  denen  es  sich  bei  der  schleunigst  zu  veranftaltenden
  Ermietelung  ergiebe,  daß  sie  in  die  Nähe  des  Kranken  gekommen  sind,  nur  einer
zebntägigen  Contumcz  innechalb  ihrer  zu  diesem  Behuf  abzusperrenden  Wohnung.

Diese  Bestimmung  gile  auch  für  die  gesunden  Bewohner  eines  angesteckeen  Hauses,
welchen  das  Verlassen  dleses  Hauses  und  das  Beziehen  einer  andern  isolirten  Wohnung
von  der  Commission  gestattek  wird.  ·

«·  10.

Die  Absperrung  einzelner  Wohnungen,  worunter  auch  die  von  einzelnen  Familien  bewohnten
  Etagen  und  abgesonderten  Zimmer  eines  Hauses  zu  verstehen  sind,  ist  nicht  un—
bedingt,  sondern  nur  so  lange,  als  die  Faͤlle  einzeln  sind,  und  man  die  Krankheit  noch
im  Entstehen  zu  unterdruͤcken  hoffen  darf,  auch  so  lange  sie  dem  Verkehre  der  uͤbrigen
Einwohner  nicht  allzugroßen  Nachtheil  bringt,  angeordnet,  mithin  mehr  in  das  Ermessen
der  tocalbehörden  gestelle  worden,  daher  diese,  nach  der  Individualitaͤt  der  vorkommenden
Faͤlle  und  nach  den  ortlichen  Verhälenissen,  jedesmal  genau  zu  erwägen  und  zu  beutrthei—
len  haben,  ob  und  wie  weik  die  Bewachung  der  einzelnen  Hauser  oder  Wohmungen  einen
günstigen  Erfolg  hoffen  lasse  und  ausführbar  sei,  oder  nicht?  Rathsam  und  ausführbar
wird  sie  z.  B.  stets  seyn,  wenn  ein  Reisender,  der  mit  den  Einwohnern  des  Orts  noch
wenig,  oder  gar  nicht  in  Berührung  gekommen  ist,  erkranke,  oder  wenn  von  der  Familie,
in  der  sich  ein  Cholerafall  ereignet,  ein  besonderes  Haus  bewohnt  wird,  zu  dem  vielleiche
ein  Hofraum  oder  Garten  gehort.

Wo  keine  Absperrung  angeordner  ist,  muß  wenigstens  für  möglichste  Isolirung  Sorge
getragen  und  allen  Einwohnern,  daß  sie  sich  von  den  angesteckeen  Wohnungen,  Versonen
und  Sachen  enrfernt  halten,  den  Kranket,  aber,  daß  sie  jede  Berührung  mi  den  Gefunden
  zu  vermeiden  suchen,  zur  Pflicht  gemacht  werden.

41.

Ist  in  dem  angesteckten  Orce  die  Absperrung  der  einzelnen  Wohnungen  nicheé  zur
Ausführung  gekommen  oder  briche,  der  Ergreifung  dieser  Maßregel  ungeacheek,  die  Seuche
nach  und  nach  in  so  vlelen  Häusern  aus,  daß  die  Hoffnung,  ihrer  Weirerverbreirung  am
Orte  Einhalc  zu  thun,  verschwinde,  so  erfolge  die  Einschließung  des  ganzen  Ortes.
Wegen  Einschließung  volkreicherer  Städre,  die  jedenfalls  nur  mic  der  nöchigen  Umgegend
erfolgen  wird,  ist  von  den  Ameshauptleukcen  zuvörderst  bei  der  Immediat-Commission
schleunigst  anzufragen  und  zugleich  zu  bemerken:  ob  und  wie  die  Absonderung  der  Erkrankten
  erfolgt  sei?  Es  wird  dazu,  so  weic  es  sich  ehun  läße,  Milicair  verwender  werden,
  wogegen  im  Innern  des  Ortes  die  Absperrung  der  Wohnungen  durch  die  Krankenwärter
  und,  nach  Befinden  besonders  anzustellender  Wächter,  zu  bewirken  ist.  Eine  Absperrung
  einzelner  Ortstheile  ist  niche  anjuordnen.