Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

424 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
sie kann, Nachsicht übt. Auch helfen sich die Leute Anfangs 
noch, so gut es geht, durch Verminderung des Betriebskapitals. 
Am Ende aber bricht der Bogen dennoch und es kommt zu 
Zwangsverkäufen und Gantungen in Menge. Nun sind nicht genug 
zahlungsfähige Käufer da und es sinkt desshalb ganz natürlich 
der Preis des Bodens tief unter seinen bisherigen, oft sogar lief 
unter seinen wahren, das heisst dem mögliehen Reinertrag ent- 
sprechenden, Stand. Das ist nan der Zustand, wo die Veran- 
lassung zur Bildung neuer Güter durch Zusammenkauf der Par- 
zellen theils von Seite der Bauern, die noch etwas haben, theils 
von Spekulanten oder von Gläubigern gegeben und wo aller Er- 
fahrung nach die erwähnte Gegenwirkung noch immer eingetreten 
ist; das sind die thatsächlichen Bedingungen, unter denen das 
„Latifundienwesen* mit Noihwendigkeit Herr wird über die öko- 
nomisch unhaltbar gewordene Zwergwirthschaft }). 
Wenn man nun fragt, ob diese Bedingungen in unserm Lande 
vorhanden, ob die Zustände bereits so geworden sind, dass der 
bezeichnete Rückschlag eintreten kann, so scheint es allerdings, 
als müsse man diese Frage für viele Gemeinden bejahen. 
Es sind nämlich in vielen unsrer schwer darniederliegenden 
Gemeinden die Preise des Grund und Bodens so ausserordentlich 
tief gefallen, dass darin, wie es scheint, eine genügende An- 
ziehungskraft für Kapitalisten zum Zusammenkauf der kleinen und 
verschuldelen Güter oder auch für die Gläubiger selbst liegt, die 
ihnen im Gant zugefallenen Grundstücke zu eigner Bewirthschaf- 
tung oder zur Verpachtung zu übernehmen. Es ist selbst in den 
nicht eben schlecht stehenden Gemeinden gar nicht selten, dass 
bei Zwangsverkäufen bei weitem nicht das auf einem Grundstück 
hypothecirte Kapital, das heisst also nach unsern Darleihverhält- 
nissen, die Hälfte des ursprünglichen Anschlags erlöst wird. In 
den mehr heruntergekommenen Gemeinden erreichen die Kaufan- 
gebote oder auch die wirklich erlösten Kaufpreise oft nicht ein 
Viertel des Werthanschlags des Grundstücks; ja es sind Fälle 
bekannt, wo kaum der vierte Theil des Schuldkapitals, das ist 
1) Man vergleiche hier die Bemerkungen von Roscher im Archiv 1845. 
8. 302 und f£.
	        
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