424 Studien über württembergische Agrarverhältnisse.
sie kann, Nachsicht übt. Auch helfen sich die Leute Anfangs
noch, so gut es geht, durch Verminderung des Betriebskapitals.
Am Ende aber bricht der Bogen dennoch und es kommt zu
Zwangsverkäufen und Gantungen in Menge. Nun sind nicht genug
zahlungsfähige Käufer da und es sinkt desshalb ganz natürlich
der Preis des Bodens tief unter seinen bisherigen, oft sogar lief
unter seinen wahren, das heisst dem mögliehen Reinertrag ent-
sprechenden, Stand. Das ist nan der Zustand, wo die Veran-
lassung zur Bildung neuer Güter durch Zusammenkauf der Par-
zellen theils von Seite der Bauern, die noch etwas haben, theils
von Spekulanten oder von Gläubigern gegeben und wo aller Er-
fahrung nach die erwähnte Gegenwirkung noch immer eingetreten
ist; das sind die thatsächlichen Bedingungen, unter denen das
„Latifundienwesen* mit Noihwendigkeit Herr wird über die öko-
nomisch unhaltbar gewordene Zwergwirthschaft }).
Wenn man nun fragt, ob diese Bedingungen in unserm Lande
vorhanden, ob die Zustände bereits so geworden sind, dass der
bezeichnete Rückschlag eintreten kann, so scheint es allerdings,
als müsse man diese Frage für viele Gemeinden bejahen.
Es sind nämlich in vielen unsrer schwer darniederliegenden
Gemeinden die Preise des Grund und Bodens so ausserordentlich
tief gefallen, dass darin, wie es scheint, eine genügende An-
ziehungskraft für Kapitalisten zum Zusammenkauf der kleinen und
verschuldelen Güter oder auch für die Gläubiger selbst liegt, die
ihnen im Gant zugefallenen Grundstücke zu eigner Bewirthschaf-
tung oder zur Verpachtung zu übernehmen. Es ist selbst in den
nicht eben schlecht stehenden Gemeinden gar nicht selten, dass
bei Zwangsverkäufen bei weitem nicht das auf einem Grundstück
hypothecirte Kapital, das heisst also nach unsern Darleihverhält-
nissen, die Hälfte des ursprünglichen Anschlags erlöst wird. In
den mehr heruntergekommenen Gemeinden erreichen die Kaufan-
gebote oder auch die wirklich erlösten Kaufpreise oft nicht ein
Viertel des Werthanschlags des Grundstücks; ja es sind Fälle
bekannt, wo kaum der vierte Theil des Schuldkapitals, das ist
1) Man vergleiche hier die Bemerkungen von Roscher im Archiv 1845.
8. 302 und f£.