Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

422  Studien  über  würltembergische  Agrarverhältnisse.

Die  Art  und  Weise,  wie  diese  Gegenwirkung  eintreten  kann,
ist  die,  dass  geradezu  Gläubiger  die  ihnen  als  Sicherheit  verschriebenen
  Güler  bei  Gantfällen  an  sich  bringen  und  durch  Hinzukauf
  weiterer  Stücke  grössere  Güler  zu  gründen  suchen  oder
auch,  dass  ohne  eine  solche  Veranlassung,  wie  sie  im  Verhältniss
des  Gläubigers  liegt,  Kapilalisten  in  Orten,  wo  die  Vergantungen
recht  häufig  werden,  aus  Spekulation  kleine  Stücke  Land  in  Masse
zusammenkaufen  und  grössere  Besitzungen  bilden.  Man  könnte
Spekulanten  der  leiztern  Art  nach  der  Art  ihres  Verfahrens  recht
wohl  umgekehrte  Hofinelzger  nennen.

In  diesen  beiden  Fällen  wird  es  in  der  Regel  so  kommen,
dass  die  neuen  Besitzungen  nicht  an  eigentliche  Bauern  gelangen,
sondern  an  Personen  aus  andern  Ständen,  was  aus  dem  Grund
hervorzuheben  ist,  weil  sich  aus  dem  häufigeren  Vorkommen
solcher  Fälle  in  einer  Gegend  am  Ende  ein  ganz  neuer  Stand
der  Grundbesitzer  bilden  würde.

Es  kann  aber  auch  —  und  das  wird  in  Gemeindeverhältnissen,
  wie  die  unsrigen  sind,  das  gewöhnliche  seyn,  —  so

gehen,  dass  die  Stücke  Land,  die  von  den  verschuldeten  Besilzern
  nicht  gehallen  werden  können  und  desshalb  zum  Verkauf
kommen,  von  den  Bauern  erworben  werden,  welche  in  der  Gemeinde
  grösseren  Besilz  und  noch  Kredit  haben  und  welche
ebendesshalb  in  der  Lage  sind,  die  Gelegenheit  zur  Vergrösserung
ihres  Besitzthums  zu  benützen.

Einzelne  Fälle  eines  derarligen  Uebergangs  des  allzuklein
und  unhaltbar  gewordenen  Besitzes  an  andre  Landwirthe  und
der  dadurch  bewirkten  Bildung  grösserer  Güter  kommen  auch  in
gewöhnlichen  Zeiten  und  unter  im  Allgemeinen  guten  landwirthschaftlichen
  Zuständen  überall  fortwährend  vor,  wo  und  so  weit
nicht  das  Gesetz  den  Verkauf  von  Grundstücken  im  Einzelnen
überhaupt  verbielet.  Es  giebt  in  jeder  Gemeinde  bäuerliche
Wirthschaften,  die  durch  Leichtsinn  und  Liederlichkeit  ihrer  Besitzer
  oder  auch  durch  Unglücksfälle  zu  Grunde  gehen  und  deren
Besitz  in  Folge  dessen  mittelst  Verkaufs  an  Andre  gelangt.  Ebenso
kommt  das  immer  vor,  dass  einzelne  Besitzer  ihr  Gütchen  ganz
aufgeben  und  dadurch  Andern  Gelegenheit  verschaffen,  mehr  Land
zu  erwerben.  So  bilden  sich,  wo  das  Gesetz  Freiheit  im  Ver-