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seinen Anordnungen sich zu fügen hat, zu trüben begonnen,
bis es zu der Vorstellung eines Rechtes auf Arbeit verkehrt
werden konnte.
Obschon der Staat aus Gründen des öffentlichen Wohles
und selbst von dem Gesichtspunkte der Mildthätigkeil aus sich
der Fürsorge der Hilfsbedürfliigen unterzogen hat, ist es doch
klar, dass durch solche Rücksichten ein Rechtsanspruch für
die letzteren nicht begründet werden kann. Leistungen liegen
hier nicht vor, und können daher weder den Grund noch die
Grenze der Ansprüche bilden. Der Umfang der nach diesen
Gesichtspunkten zu gewährenden Hilfe wird vielmehr nur einer-
seits nach den (von der Gesellschaft zu beurtheilenden ) Be-
dürfnissen der Nothleidenden und andrerseits nach den Mitteln
und selbst dem Willen der Helfenden abgemessen werden können.
— Dass der Staat die Pflicht der Armenpflege — ausserordent-
liche Fälle abgerechnet — fast ausschliesslich den Gemeinden
auferlegt hat, findet seine Erklärung in der geschichtlichen Ent-
wickelung unserer politischen Verfassung. Die. Gemeinde war
in allen fünf vorhin angeführten Gesichtspunkten das zuerst ent-
wickelte Organ der Gesellschaft.
Sie war, wie bereits erwähnt, ursprünglich eine Genossen-
schaft selbstständiger Familienhäupter zu gegenseiligem Schutz
und gemeinsamer Verfolgung wirthschaftlicher Zwecke. Sie be-
sass ein gemeinsames Vermögen und gemeinsame Anstalten. Die
Ordnung ihrer gemeinsamen Benutzung bildete einen wichligen
Gegenstand der Gemeindeverwallung. Sie umschloss im Wesent-
lichen .die Verbindung zwischen Arbeit Suchenden und Arbeit
Gebenden. Beide Theile waren in grossem Umfange durch die
Bande eines engen Dienstverhältnisses, der Hörigkeit auf dem
Lande und der Zunfiverfassung in den Städten, zusammengehalten,
dessen Aufrechterhaltung und Regelung eine fernere Hauptaufgabe
der Gemeindeverwallung war. Die Zahl der freien Tagelöhner,
welche nicht in diese Verhältnisse passten, war sehr gering
und die Gemeinde halte die Befugniss wie die Mittel ein Angebot
solcher Dienste, insofern sie deren nicht bedurfte, zurückzu-
weisen. Ebenso entschieden hatte die Gemeinde den Charakter
einer erweilerien Familie. Die Aufnahme. neuer Mitglieder. hing