über Armenpflege und Heimathsrecht. 4
von ihrer Zustimmung ab, die Gründung von Familien unterlag
ihrer Aufsicht und Genehmigung. Sie halte eine lheilweise Ge-
meinschaft wie der Güter so der Bedürfnisse.
Die Gemeinde war ferner mindestens sehr häufig zugleich
der kirchliche Verband. In England, woselbst die gesetzliche
Armenpflege sich am frühesten und vollständigsten entwickelt hat,
gewiss nicht ohne einen grossen Einfluss auf die Ansichten und die
Gesetzgebung des Kontinents zu üben, ist das Kirchspiel noch
heute zugleich der Kommunalverband für die meisten Ge-
meindeangelegenheiten, ganz insbesondere aber für die Armen-
pflege. Selbst in den Städten ist dies der Fall. Das Kirch-
spiel, nicht die Stadtgemeinde bildet den Armenverband.
Die neuere Gesetzgebung hat hierin nur in sofern eine Aenderung
bewirkt, als sie die Verbindung mehrerer Kirchspiele zu gemein-
samer Erfüllung bestimmter Obliegenheiten gestattet und unter
Umständen anordnet.
Endlich war die Gemeinde, insbesondere in den Städten,
derjenige polilische Verband, welcher überhaupt zuerst erstarkte
und sich entwickelle, so dass ihm nalürlich auch die Wahr-
nehmung des öffentlichen Wohles nach allgemeinen Ge-
sichtspunkten zufiel. In allen diesen Beziehungen sind wesentliche
Aenderungen eingetreten. Die gesellschaftlichen Verbindungen
nach den verschiedenen Gesichtspunkten der Genossenschaft, des
Diensiverhälinisses, der Familie, der kirchlichen Gemeinschaft
und des öffentlichen Wohles haben den historischen Gemeinde-
verband vielfach durchkreuzt, durchbrochen, und sind über den-
selben hinausgewachsen. Der Staat hat sich mit erdrückender
Allgewalt über derselben erhoben. Endlich ist der Stand zahlreich,
ja‘ der vorzüglichste Gegenstand der Armenpflege geworden,
welcher in der älteren Gemeindeverfassung keinen Platz fand;
der Stand der freien, aber besitzlosen Tagelöhner und
Fabrikarbeiter.
Ungeachtet der wesentlichen Umgestaltung aller. dieser Ver-
hällnisse isi die Gemeinde dennoch fast der einzige Träger der
Armenlast geblieben und selbst zur Uebernahme neuer Verpflich-
tungen genöthigt. Alle Verbindlichkeiten, welche der Gesellschaft
gegen Hilfsbedürfiige aus sehr verschiedenen Ursachen obliegen;