Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  43

und  Gegenden  für  dieselbe  gebracht  werden,  führen  nicht  zur
Erreichung  des  Zieles,  sondern  scheinen  dasselbe  vielmehr  in
eine  grössere.  Enifernung  zu  rücken.  Die  Erklärung  dieser  Erscheinung
  fanden  wir  vorzüglich  in  dem  Umstande,  dass  die
verschiedenen  Rücksichten,  welche  die  Gesellschaft  veranlassen,
hilfsbedürfiigen  Mitgliedern  Unterstützung  zu  gewähren,  miteinander
  vermischt  sind  und  die  Lösung  der  aus  verschiedenen
Problemen  bestehenden  Aufgabe  einem  Organe  des  öffentlichen
Lebens  übertragen  wurde,  welches  dieselbe  nur  von  einem
Standpunkte  aus  behandelt  und  nach  seiner  dermaligen  Verfassung
behandeln  kann.  Um  auf  den  richligen  Weg  zu  gelangen,  kommt
es  hiernach  zuerst  darauf  an,  die  verschiedenen  Beweggründe,
welche  im  Allgemeinen  zur  Darreichung  einer  Hilfsleistung  bestimmen,
  von  einander  zu  trennen  und  die  Wahrnehmung  verschiedenartiger
  Pflichten  auch  verschiedenen  Organen  zu  überragen.


Vor  allen  Dingen  müssen  die  Beihilfen,  welche  wenn  auch
nicht  der  Form  so  doch  der  Sache  nach  mit  Rücksicht  auf
empfangene  Leistungen  oder  als  Zuschuss  zum  Lohne
gewährt:  werden,  von  den  Gaben  der  Liebe  und  den  Maassregeln
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  getrennt  werden.  Die
auf  Leistungen  sich  beziehenden  Ansprüche  müssen  die  ihnen
zukommende  Gestalt  anerkannter  Rechte  erhalten.  Nur  dann
kann  es  gelingen,  sie  auf  ihr  Maass  zurückzuführen  und  an
die  Erfüllung  der  entsprechenden  Pflichten  zu  knüpfen.

So  erklärlich  es  ist,  dass  die  Kommunen,  um  einer  ihnen
auferlegten  Last  genügen  zu  können,  dazu  schreiten  mussten,
ihre  Mitglieder  zu  besteuern,  so  einleuchtend  ist  es  auf  der
andern  Seite,  dass  der  allgemein  gehaltene  Anspruch  auf  Unterslützung
  im  Dürftigkeitsfalle,  weder  als  ein  angemessenes  Aequivalent
  für  gezahlte  Abgaben,  noch  als  wohl  gewähltes  Ziel  für
eine  genossenschaflliche  Vereinigung:  angesehen  werden  kann.
Eine  in  der  Form  von  Almosen  erhaltene  Unterstützung  ist
für  einen  ehrliebenden  Mann  keine  tröstliche  Aus®icht,  noch
weniger  eine  Wohlthat,  die  er  gern  durch  Opfer  erkaufte.  Andrerseils
  sind  die  Beiträge,  welche  von  den  der  Verarmung  ausgeselzten,
  bald  anheimfallenden  Einwohnern,  vorher  an  die  Stadt-