Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 459
Ausspruch einer neuen Gebundenheit entschliessen sollte, den-
selben zu generalisiren, sondern man wird wohl ihun, die Di-
strikts- und Ortsverhältnisse zu berücksichtigen.
In den Gemeinden, wo bis jetzt die Gebundenheit statt fand,
wird ihre gesetzliche Fixirung keinem begründeten Anstand un-
terliegen. Hier sind die Dinge im Ganzen schon in dem ent-
sprechenden Stande und die nöthigen Regulirungen durch Aus-
scheidung eines Theils der Markung zu freiem Verkehr, durch
Zulassung der Trennung eines allzugrossen Guts kann hier keine
grossen Schwierigkeiten haben.
In den Landestheilen dagegen, wo die Theilbarkeit bis jetzt
nicht nur erlaubt, sondern auch Sitte war, wird es wohl nur in
wenigen Gemeinden möglich sein, geradezu die Untheilbarkeit
der grösseren Wirthschaften auszusprechen. Oefter wird es vor-
her nöthig werden, durch partielle oder vollständige Arrondirun-
gen, bei den letztern unter Umständen mit Ausbau der Wohnun-
gen, einen Zustand zu schaffen, der die Untheilbarkeitserklärung
möglich macht. Wieder in andern Gemeinden wird man vorerst
ganz verzichten müssen, die Dinge auf diesem Wege zu ordnen,
und man wird erst bessere Zustände erwarten müssen, ehe man
die Güter zu schliessen vermag.
Es versteht sich, dass der Gesetzgeber bei der grossen Ver-
schiedenheit der einzelnen Fälle sich begnügen muss, die allge-
meinsten Bestimmungen zu treffen, und dass der grösste und
wichtigste Theil der nöthigen Anordnungen Sache der Verwal-
tungsbehörden sey. Dabei wäre es nicht nolhwendig, Alles der
Staatsverwaltung selbst zu überlassen. Das Gesetz könnte die
neuen Einrichtungen vielleicht von der Zustimmung, wenn auch
nicht der Gemeinde, — denn wo diese bereits tief gesunken ist,
lässt sich aus ihrer Betheiligung nicht viel Gutes erwarten —,
doch der Amtskörperschaften abhängig machen. Genügende Ein-
sicht und Kenntniss der Verhältnisse scheint von dieser Seite
wohl zu hoffen, und ebenso fehlt es nicht an dem Interesse, zur
Hebung und Befestigung der ökonomischen Zustände in den ein-
zelnen Gemeinden mitzuwirken, da von deren Wohlstand mittel-
bar das Befinden des ganzen Amts bedingt wird.
Aber, fragen wir zum Schluss, giebt es denn, wenn man