über Armenpflege und Heimathsrecht. 43
und Gegenden für dieselbe gebracht werden, führen nicht zur
Erreichung des Zieles, sondern scheinen dasselbe vielmehr in
eine grössere. Enifernung zu rücken. Die Erklärung dieser Er-
scheinung fanden wir vorzüglich in dem Umstande, dass die
verschiedenen Rücksichten, welche die Gesellschaft veranlassen,
hilfsbedürfiigen Mitgliedern Unterstützung zu gewähren, mitein-
ander vermischt sind und die Lösung der aus verschiedenen
Problemen bestehenden Aufgabe einem Organe des öffentlichen
Lebens übertragen wurde, welches dieselbe nur von einem
Standpunkte aus behandelt und nach seiner dermaligen Verfassung
behandeln kann. Um auf den richligen Weg zu gelangen, kommt
es hiernach zuerst darauf an, die verschiedenen Beweggründe,
welche im Allgemeinen zur Darreichung einer Hilfsleistung be-
stimmen, von einander zu trennen und die Wahrnehmung ver-
schiedenartiger Pflichten auch verschiedenen Organen zu über-
ragen.
Vor allen Dingen müssen die Beihilfen, welche wenn auch
nicht der Form so doch der Sache nach mit Rücksicht auf
empfangene Leistungen oder als Zuschuss zum Lohne
gewährt: werden, von den Gaben der Liebe und den Maassregeln
im Interesse der öffentlichen Sicherheit getrennt werden. Die
auf Leistungen sich beziehenden Ansprüche müssen die ihnen
zukommende Gestalt anerkannter Rechte erhalten. Nur dann
kann es gelingen, sie auf ihr Maass zurückzuführen und an
die Erfüllung der entsprechenden Pflichten zu knüpfen.
So erklärlich es ist, dass die Kommunen, um einer ihnen
auferlegten Last genügen zu können, dazu schreiten mussten,
ihre Mitglieder zu besteuern, so einleuchtend ist es auf der
andern Seite, dass der allgemein gehaltene Anspruch auf Unter-
slützung im Dürftigkeitsfalle, weder als ein angemessenes Aequi-
valent für gezahlte Abgaben, noch als wohl gewähltes Ziel für
eine genossenschaflliche Vereinigung: angesehen werden kann.
Eine in der Form von Almosen erhaltene Unterstützung ist
für einen ehrliebenden Mann keine tröstliche Aus®icht, noch
weniger eine Wohlthat, die er gern durch Opfer erkaufte. Andrer-
seils sind die Beiträge, welche von den der Verarmung aus-
geselzten, bald anheimfallenden Einwohnern, vorher an die Stadt-