Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 549 
sonst auch sein mag: Sie hat hierzu keinen Grund, in der Regel 
auch gar kein Mitte. — Somit bleibt also nur die Mühe der 
Vorbeugung oder Mitwirkung. Mag nun auch diese unter Um- 
ständen nicht unbedeutend sein, so kann sie doch kaum in Be- 
tracht kommen gegenüber von den Vortheilen einer allgemeinen 
Rechtssicherung. 
Anders bei Staatsvergehen. Schon hinsichtlich der beschwer- 
lichen Geschäftevermehrung liegt der Schaden hier am Tage. 
Vorbeugungsmaassregeln sind hauptsächlich nur wegen solcher 
Bedrohungen nöthig. Nicht wegen der Diebe, Betrüger und 
sonstiger Verleizer der Einzelnen, sondern zur Abwendung von 
Angriffen auf fremde Staaten und deren Regierungen werden 
Gränzbesetzungen, Aufstellungen von Truppen, Reisecontrolen 
u. s. w. veranstalle. Aber auch die gerichtliche Verfolgung eines 
nicht Auszuliefernden wegen einer angeblich gegen einen fremden 
Staat unternoınmenen Rechtsverletzung kann die weitläufligsten 
und kostspieligsten Vorkehrungen veranlassen. — Nicht leicht 
wird sodann wegen lässigen Schutzes gegen gemeine Verbrecher 
eine bedenkliche Beschwerde von einem mächtigen Nachbarstaate 
erhoben werden; aber gar häufig und zum Theile sehr misslich 
sind die Forderungen pünktlicherer Vorbeugungsmaassregeln gegen 
staatliche Unternehmungen. — In der Natur der Sache liegt, 
dass ausschliesslich bei angeblichen Unternehmungen. wider den 
Staat selbst und seine obersten Behörden die Frage zur Ent- 
scheidung kommt: ob die angegriffene Gewalt oder Person sich 
mit Recht als eine gesetzlich bestellte und bestehende ausgiebt ? 
— Endlich können auch Zweifel über die sittliche Erlaubtheit 
einer Auslieferung kaum je in einem andern Falle entstehen, als 
bei Solchen, welche entweder nur als Besiegte in einem Kampfe 
von mindestens zweifelhaftem Rechte, oder als Schwärmer, viel- 
leicht als Verzweifelte, nicht aber als Verbrecher betrachtet wer- 
den können. Solche mögen allerdings mit grundloser Leiden- 
schafllichkeit verfolgt werden, und es kann sich gegen ihre 
Auslieferung auch ein vernünftiges Gefühl sträuben. 
Hieraus ergiebt sich denn, dass ein verschiedenes Ver- 
fahren hinsichtlich der Privat» und der Staatsverbrechen 
stallinden kann und muss.
	        
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