Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

572 Völkerrechtliche Lehre 
rechte. Hierdurch geht nun aber nicht nur die Uebersicht und 
das volle Bewusstsein von der Wichtigkeit des Gegenstandes ver- 
loren; sondern es wirkt natürlich die Abtrennung ungünstig so- 
wohl auf die allseitig richtige und umfassende Ausprägung des 
obersten Grundsatzes, als auf eine folgerichtige und harmonische 
Ausbildung der einzelnen Abtheilungen. Es ist natürlich nicht zu 
vermeiden, dass die besonderen Fragen auch in denjenigen Wissen- 
schafiskreisen, welchen sie dem Stoffe nach angehören, gehörigen 
Ortes dargestellt und in die hier passende Verbindung gebracht 
werden; allein selbst im Interesse dieser einzelnen praktischen 
Anwendungen ist es nöthig, dass denselben eine die sämmtlichen 
verwandten Fragen umfassende Bearbeitung vorangehe und zur 
Grundlage diene. 
Unter diesen Umständen ergeben sich die Forderungen, welche 
an die Wissenschaft zu stellen sind, ganz von selbst. Einmal 
ist eine ausführliche abgesonderte Behandlung des Gegenstandes 
Bedürfniss. Er muss nach Haupt und Gliedern, nach Grundsatz 
und Folgerungen, nach Recht, Pflicht und Zweckmässigkeit durch- 
dacht und festgestellt werden. Wer eine eigene Ansicht in der 
Sache hat, der möge sie miltheilen, bis sich aus Rede und Gegen- 
rede, Beweis und Gegenbeweis die Wahrheit herausgestellt hat. 
Sodann aber sind die einzelnen Abtheilungen und Fragen in den 
betreffenden einzelnen Wissenschaften einzureihen und mit dem 
übrigen Stoffe in die rechte Verbindung zu bringen. Und zwar 
ist in dieser Reihenfolge zu verfahren; denn wenn nicht die 
ganze oben angedeutete Ansicht über die Gründe des fehlerhaften 
jelzigen Zustandes unrichtig ist, so erhellt auch, dass der umge- 
kehrte Weg, nämlich ein Aufsteigen von Verbesserungen im 
Einzelnen zu der Gewinnung des leitenden Grundsatzes, ein durch- 
aus verkehrter wäre. 
Die Bedeutung einer tüchtigen Bearbeitung und gründlichen 
Feststellung der Lehre in solchem Umfange wäre gross für mehr 
als Eine Staats- und Rechtswissenschaft. 
Vor Allem würde natürlich das philosophische Völ- 
kerrecht eine entschiedene und umfassende Bereicherung und 
Berichtigung erhalten. Allerdings sind nicht alle Einzelnheiten 
der anzustellenden Untersuchungen Gegenstand des internationalen
	        
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