Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

der Polizei. 611 
geachtet wurde. Sehen wir doch ein und dasselbe Geschäft 
bald diesem, bald jenem Ministerium untergeben,: bisweilen nur 
nach dem Umfange von Kenntnissen des einzelnen Ministers! 
Für die Begränzung des Umfangs der Polizei war ohne Zweifel 
das Beispiel von Frankreich wichtig, wo zuerst 1667 in Paris, 
sodann in anderen Städten 1699 eigene oberste Polizeibeamte 
ernannt wurden. Der im ersten dieser Jahre bestellte Lieutenant 
general de police in Paris, der den 2 schon früher vorhandenen 
Lieutenants des prevöt de Paris, dem Lieutenant civil-und criminel, 
beigesellt wurde, ist das Vorbild, nach welchem die Polizeidirectoren 
und Commissäre in allen Ländern eingesetzt wurden. Zimmer- 
mann hat mit Recht auf dieses folgenreiche Ereigniss aufmerk- 
sam gemacht, welches kürzlich Fregier in seiner Histoire de 
administration de la police de Paris (1850, 2 Bände) ausführ- 
licher erläutert hat '), nachdem es schon von Delamare (Traite 
de la police, 1729) erzählt worden war. Der letzigenannte Schrift- 
steller nennt folgende 11 Hauptgegenstände der Polizei: Religion, 
— gute Sitten — Gesundheit, — Nahrungsmittel, — öffentliche 
Sicherheit und Ruhe, — Strassen der Städte und Landstrassen 
(voirie), — Wissenschaften und Künste (arts liberaus), — 
Handel, Fabriken und Handwerke, — Hausgesinde, — Armen- 
wesen, womit die ausführliche Aufzählung bei Macarel, 104 
Jahre später, grossentheils zusammentrifft. Offenbar wallen bei 
diesen Gegenständen der polizeilichen Thätigkeiten sehr verschie- 
dene Zwecke und sie müssen in sehr ungleichförmiger Weise 
behandelt werden. 
Zur Fortführung der Regierungsgeschäfte in dem schon ge- 
zogenen Geleise genügt es allerdings die bestehenden Abthei- 
lungen und die in jeder derselben aufgestellten Vorschriften zu 
kennen, auch ist es dafür nicht sonderlich störend, wenn in ei- 
nem Lande etwas zur Polizei gezählt wird, was in einem an- 
deren der Justiz, der Schulbehörde oder einem Finanzcollegium 
übertragen ist. Allein die Staatswissenschaft kann durch die 
hergebrachten Abgränzungen der Regierungszweige nicht gebun- 
1) Dieses Werk enthält zugleich viele lehrreiche Züge zur Geschichte 
der Sitten und der gesellschaftlichen Verhältnisse, die eigentlich polizeiliche 
Ausbeute aus demselben ist aber weniger reich.
	        
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