Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen aus den
Handlungen einer Zwischenherrschaft.
Mit besonderer Rücksicht auf die an den Bestand des Königreichs Westphalen
sich knüpfenden Rechtsfragen.
Von Professor H. A. Zachariä in Göttingen.
Zu den noch unerledigten staatsrechtlichen Fragen gehört
insbesondere auch die: Ob und in wie weit diejenigen deutschen
Bundesstaaten, welche Theile des vormaligen Königreichs West-
phalen umfassen, zur Bezahlung der noch unerledigten Forde-
rungen an diesen Staat rechtlich verbunden seien?
Diese Frage, welche auch bei der deutschen Nalionalver-
sammlung zur Sprache kam und in Folge des von derselben
am 17. October 1848 gefassten Beschlusses von dem damaligen
Reichsminister der Justiz einer völligen Erledigung enigegenzu-
führen gesucht wurde, nachdem bei der deutschen Bundesver-
sammlung schon vor einer Reihe von Jahren die Sache ohne
materielle Entscheidung bei Seite geschoben worden war, kann
natürlich ohne vorgängige Feststellung der dabei einschlagenden
rechtlichen . Grundsätze über die Zwischenherrschaft überhaupt
nicht entschieden werden.
Angedeutet habe ich diese rechtlichen Grundsätze bereits in
meinem deutschen Staats- und Bundesrecht, Thl. I. S. 202 f. und
in bestimmterer Fassung werden sie in der jetzt erscheinenden
zweiten Auflage aufgestellt werden. Hier soll nun eine weitere