94 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen
der Legitimität, mit dem monarchischen Princip
und mit dem bestehenden Slaatsrecht“* im Widerspruch
stehe; dass nach Vertreibung des rechimässigen Regenten „die
Stautsglieder nur noch nach dem jus naturale in socialer Ver-
bindung blieben, in welcher dasjenige, was zur Erhaltung der
Gesellschaft geschehe, nach den Grundsätzen der Lex Rhodia
de jaclu getragen werde, dass aber keineswegs der bleibenden
socialen Verbindung der Charakter eines rechtlichen Staats-
zustandes beigelegt werden könne.“ Diess wäre doch in der
That das „L’etat c’est moi“ in seiner crassesten Gestalt.
Sind nun hiernach , zufolge der noihwendigen Consequenzen
aus der Natur und dem Wesen des Staats, auch die Handlungen
der Zwischenherrschaft als nothwendige Aeusserungen der fort-
existirenden Staaisgewall zu betrachten, so kann der Mangel
einer posilivrechllichen Bestätigung dieses Grundsatzes um so
weniger in Betracht kommen, als ein die Verbindlichkeit der
Acte der Zwischenherrschaft aussprechendes Geselz nur von
einer über der Staatsgewalt stehenden Gewalt ausgehen könnte,
also insofern etwas Unmögliches ist. Von selbst ergiebt sich
aber hieraus, dass man z. B. die von Hannover behauptete Un-
verbindlichkeit der Acte der westphälischen Regierung, d. h.
auch derjenigen, welche als coustitutionsmässige nicht an sich
ungültig sind, nicht deshalb billigen kann, weil von Seiten des
Hannover’schen Landesherrn eine Cession seiner Lande an den
Schöpfer des Königreichs Westphalen niemals stattgefunden
habe; womit denn der bisher gemachte Unterschied zwischen
den von Preussen überkommenen, an Napoleon cedirt gewesenen
Landestheilen und den s. g. althannover’schen Provinzen von
selbst als unhaltbar sich herausstellen muss.
Vor allen Dingen darf bei Anwendung des allgemeinen
Grundsatzes von der Rechtsgültigkeil der Handlungen eines
Zwischenherrschers auf die Acte der Regierung des Königreichs
Westphalen nicht unerwogen bleiben, dass in demselben nach
einer gegebenen Constitution — wenn auch schlecht genug
in vielfacher Beziehung — regiert wurde; dass Reichsstände
organisirt waren, dass die Gerichte und alle Zweige der
öffentlichen Verwaltung in gesetzlich geregelter Thätig-