Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

92  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

und  deshalb  z.  B.  keine  Anlehen  machen,  sondern  das  Geld  da
wegnehmen,  wo  es  sich  darböte  !).  Mindestens  muss  es  demnach
  als  höchst  zweifelhaft  betrachtet  werden,  welche  von  den
beiden  sich  einander  gegenüberstehenden  Ansichten  wirklich
staatsgefährlicher  sei.

Die  Lehre  vom  „ewigen  Staate“  aber,  die  natürlich
dadurch  nicht  widerlegt  wird,  dass  die  Geschichte  von  vielen
untergegangenen  Staaten  zu  erzählen  weiss,  und  die  keinen
andern  Sinn  hat,  als  dass  jeder  Staat  seiner  Natur  und  Bestimmung
  nach  ein  dauernder  und  unauflöslicher  Verein  sei,  und
dass  die  Staatsgewalt  unabhängig  von  den  wechselnden  Inhabern,
der  Rechtsidee  nach,  ununterbrochen  fortdauere,  —  ist  keine
neue  Erfindung  der  speculativen  Philosophie,  sondern  wohl  so
alt,  wie  die  Staaten  selbst  ?).  Es  würde  nicht  schwer  sein,  aus
dem  Römischen  Recht  zu  beweisen,  dass  das  imperium  als  etwas
ununterbrochen  Fortdauerndes  angesehen  wurde.  Auch  die
Juristen  des  Mittelalters  (z.  B.  Baldus)  personificiren  die  Staatsgewalt
  als  die  den  Staat  ununterbrochen  repräsentirende  Macht
und  leiten  daraus  die  Verpflichtung  jedes  Nachfolgers  zur  Anerkennung
  desjenigen  ab,  ‘was  im  Namen  des  Staats  geschehen
ist,  und  denselben  Sinn  hat  in  dem  früher  streng  monarchischen
Frankreich  das  Sprüchwort:  „Le  roi  ne  meurt  pas.“  Mit  dem
Legitimitätsprincip  kann  aber  diese  Lehre  deshalb  gar  nicht  im
Widerspruch  stehen,  weil  ohne  sie  das  Princip  selbst  ganz  seine
Basis  verlieren  und  der  rechtliche  Zusammenhang  auch  zwischen
den  auf  einander  folgenden  legitimen  Throninhabern  aufgehoben
werden  würde.

Ganz  einerlei  ist  es  übrigens  für  die  Beurtheilung  der  vorliegenden
  Rechtsfrage,  ob  man  den  Rechtsgrund  der  Staatsgewalt
  in  einem  nach  freier  Willkühr  abgeschlossenen  Vertrag,
oder  auf  irgend  ein  Gesetz  der  Nothwendigkeit  gründet.
Denn  der  Begriff  und  das  Wesen  des  Staats  selbst  wird  dadurch
nicht  afficirt.  Auch  das  monarchische  Princip  ?)  in  seiner

1)  K.  S.  Zachariä,  vierzig  Bücher.  Band  V.  Seite  124.

2)  Hugo  Grotius,  De  J.  B.  et  P.  Lib.  II.  Cap.  IX.  $.  3.  „Dixit  Isoerates
  et  post  eum  Julianus  imperator  civitates  esse  immortales.*

3)  Das  monarchische  Princip  ist  blos  gegen  die  wirkliche  Theilung