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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1867
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1895
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
29
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 82. Berichtigung der Bekleidungsordnung, erster Theil.
Volume count:
82
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • I. Eisenbahnen. §§ 106-109.
  • II. Post- und Telegraphie.
  • 1. Allgemeiner Charakter der Post- und Telegraphenverwaltung. § 110.
  • 2. Die staatsrechtlichen Grundlagen der deutschen Post- und Telegraphenverwaltung. § 111.
  • 3. Deutsche Postverwaltung. §§ 112-114.
  • 4. Deutsche Telegraphenverwaltung. § 115.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
    II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

308 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 113. 
festzustellen, sondern einen Anhalt für die Abschätzung zu bieten. 
namentlich den Maximalsatz von 3 Mark für das Pfund auszu- 
schließen. Deshalb ist die Postverwaltung beim Verlust der Sendung, 
wenn der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt, 
nur zum Ersatz des letzteren verpflichtet; sie muß jedoch in diesem 
Falle ihrerseits den Beweis erbringen, daß der Wert der Sendung zu 
hoch angegeben ist. Eine zu hohe Wertangabe in betrüglicher Ab- 
sicht hat den Verlust des Entschädigungsanspruches zur Folge**. In 
bezug auf die Haftung für verzögerte Beförderung oder Bestellung 
gelten dieselben Grundsätze wie für gewöhnliche Pakete®®, 
Die Voraussetzung der Haftpflicht der Postverwaltung ist, 
daß die Einlieferung in reglementsmäßiger Weise stattgefunden hat ?®, 
Den Beweis, daß dies der Fall gewesen ist, hat der Absender zu er- 
bringen, die Annahme der Sendung begründet jedoch die Vermutung, 
daß dieselbe in ihrer äußeren Gestalt den reglementsmäßigen Vor- 
schriften entsprach ?7, 
Die Haftung der Post bleibt ausgeschlossen, wenn der Ver- 
lust, die Beschädigung, die verzögerte Beförderung oder Bestellung 
entweder: 1. herbeigeführt worden ist durch die eigene Fahrlässig- 
keit des Absenders, oder 2. durch die unabwendbaren Folgen eines 
Naturereignisses oder die natürliche Beschaffenheit des Gutes, oder 
3. sich auf einer auswärtigen, d. h. außerdeutschen Beförderungs- 
anstalt ereignet hat, für welche die Postverwaltung die Ersatz- 
leistung nicht durch Vertrag ausdrücklich übernommen hat?®. Den 
Beweis für die Tatsachen, auf Grund deren die Haftung abgelehnt 
wird, hat die Postverwaltung zu erbringen ®. Eine Haftung für teil- 
weisen Verlust findet nicht statt, wenn der Verschluß und die 
Verpackung der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändi- 
gung an den Empfänger äußerlich unverletzt und das Gewicht mit 
dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird. 
Die Vermutung, daß dies der Fall gewesen sei, wird durch die ohne 
Erinnerung geschehene Annahme der Sendung begründet®®. In 
Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung be- 
24 Post-G. g (8. R.Str.G.B. 88 263, 267, 268. Wertbrief- Übereinkommen 
vom 26. Mai 1906 Art _9.} — Bei der Aufgabe einer Wertsendung modifiziert 
sich der gewöhnliche Transportvertrag dadurch, daß zum Zweck der Schaden- 
ergatzberechnung eine Wertdeklaration stattfindet. Die Wertdeklaration kann 
aber nicht als ein besonderer, neben dem Transportvertrage abgeschlossener 
Versicherungsvertrag aufgefaßt werden. Daß eine Versicherung hier nicht 
vorliegt, ergibt sich schon daraus, daß die Post bei Verlusten und Beschädigungen. 
welche info ex yon Naturereignissen eintreten, von der Haftpflicht befreit wird. 
°5 Post-G. $ 6. . 
. „® Post-G. $ 6. [d. h. bei der Übergabe der Sendung an die Post mußten 
die Vorschriften der Post-O. erfüllt sein. Welche Bestimmungen das sind, ist 
im Post-G. $ 6 nicht gesagt. Vgl. darüber Aschenborn S. 145%.] Post-V. $ 27. 
‚*' Dagegen will Laben 8, 87 dem Absender den Beweis der reglements- 
mäßigen Beschaffenheit unbedingt auferlegen. " 
; Durch die Postverträge ist die Haftung für fremde Ver- 
waltungen in ziemlich weitem Umfange eingeführt worden. W.P.V. Art. 8. 
[Wertbrief-Übereinkommen Art. 12; Postpaket-Vertrag Art. 15.] 
»® Dambach-v. Grimm zu $ 
» Post-G. $ 7.
	        

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