Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung. § 93.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

234 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 98. 
ein Ausfluß des allgemeinen Verbietungsrechtes der Polizeibehörden, 
Die näheren Bestimmungen über dieselbe beruhen auf lokalen Polizei- 
verordnungen !. 
Sechster Abschnitt. . 
Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten. 
Einleitung. 
$ 9. 
Die wirtschaftliche Entwicklung eines Volkes beruht in erster 
Linie nicht auf der Tätigkeit der staatlichen Organe, sondern auf 
der der einzelnen Individuen. Die für diese Tätigkeit maßgebenden 
Rechtsgrundsätze enthält das Privatrecht. Der Staat greift in 
die wirtschaftliche Entwicklung in einer doppelten Weise fördernd 
und unterstützend ein. Er stellt durch seine Privatrechts- 
gesetzgebung die Vorbedingungen her, die für’ eine gedeihliche 
wirtschaftliche Tätigkeit notwendig sind. Er macht außerdem die 
wirtschaftliche Entwicklung auch zum Gegenstande seiner Ver- 
waltung. Die Verwaltungstätigkeit des Staates auf dem Gebiete 
des Wirtschaftslebens bewegt sich in den Formen, in denen die 
innere Verwaltung überhaupt tätig wird. Sie ist polizeilicher Natur, 
insofern sie dem einzelnen Beschränkungen auferlegt und als Gebot, 
Verbot, Erlaubniserteilung in Erscheinung tritt. Sie hat Begründung, 
Änderung und Aufhebung von Rechtsverhältnissen zum Gegenstande, 
so z. B. bei der Enteignung, Separation, Ablösung, Erteilung des 
Bergbaurechtes, Patenterteilung. Sie äußert sich als Beurkundung 
bei Eichung der Maße und Gewichte, bei der Prägung von Münzen. 
Sie bezweckt die Errichtung und Verwaltung von Anstalten, welche 
der Förderung der nationalen Wirtschaft zu dienen bestimmt sind 
(Kreditanstalten, Transportanstalten, Versicherungsanstalten). 
Die wirtschaftliche Verwaltung des Staates kann sich auf alle 
möglichen Gebiete des Wirtschaftslebens erstrecken, alle Arten wirt- 
schaftlicher Tätigkeit umfassen. Wie weit sie sich im einzelnen 
Staate erstrecken soll, ist eine Frage der Volkswirtschaftspolitik. 
Eine feste Abgrenzung dieses Gebietes staatlicher Tätigkeit läßt sich 
daher prinzipiell überhaupt nicht aufstellen. Durch neue Erscheinungen 
des Wirtschaftslebens kann eine neue Art wirtschaftlicher Verwal- 
tungstätigkeit notwendig werden und mit dem Verlassen veralteter 
!! In Elsaß-Lothringen ist nach den Vorschriften des französischen Rechtes 
für jedes aufzuführende Stück die vorherige polizeiliche Genehmigung einzuholen. 
Diese Vorschrift ist bei Einführung der Gew.O. ausdrücklich aufrecht erhalten 
worden (R.G. vom 27. Febr. 1888 $ 3.).
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.