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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Sicherheitspolizei. $ 45. 145 
Zweiter Abschnitt. 
Sicherheitspolizei'. 
Einleitung. 
Sa. 
Unter den Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Sicherheit sind ordentliche und außerordentliche zu unterscheiden. 
I. Ordentliche Maßregeln kommen in normalen Zuständen 
zur Anwendung und beruhen auf den allgemeinen Gesetzen des 
Staates. Es sind: 
1. Allgemeine Maßregeln, die gegen jedermann in An- 
wendung gebracht werden können. 
2. Maßregeln, welche nur gegen Personen in Anwendung ge- 
bracht werden, deren Gemeingefährlichkeit entweder feststeht, oder 
bei denen die Möglichkeit vorliegt, daß sie gemeingefährlich werden 
könnten, nämlich: 
a) Bettler und Landstreicher, 
b) bestrafte Verbrecher, 
c) Fremde. 
3. Maßregeln gegen den Mißbrauch der Press- und 
Vereinsfreiheit. 
I. Außerordentliche Maßregeln können in Fällen be- 
sonderer Gefahr auf dem Verordnungswege eingeführt werden. 
mm. 
. 46: Meyer hatte Sicherheitspolizei als den Inbegriff der polizei- 
lichen aßregeln bezeichnet, welche den Schutz des Gemeinwesens und des 
Inzelnen entweder gegenüber gefährlichen Personen und gefahrbringenden 
menschlichen Tätigkeiten oder gegenüber Unglücksfällen bezwecken. Dagegen 
hat Seydei, Die Sicherheitspolizei H.P.Oe.* 8, II, 289 ausgeführt, daß Polizei 
nur ein gegen Menschen geübter Zwang sei, die Maßregeln gegenüber Unglücks- 
fällen daher nicht mit unter den Begriff der Sicherheitspolizei zu bringen seien. 
G.Meyer ist aber der Ansicht geblieben, daß dieser Zwang auch ausgeübt 
werden könne, um natürliche Gefahren zu beseitigen. Otto Mayer, 1, 265° 
hat dann angenommen, daß G. Meyer offenbar an die Gefährdung durch Sachen 
edacht habe, gegen welche die Polizei wirken müsse, z. B. durch ein einsturz- 
rohendes Gebäude. „Allein, wenn er die polizeiliche Beseitigung eines solchen 
als Beschränkung der persönlichen Freiheit des Eigentümers gelten läßt, dann 
Ist die Einsturzgefahr, die das Gebäude bietet, doch wohl mit demselben Rechte 
eine Sefährdung die von dem Eigentümer ausgeht.“ — Über den Begriff der 
öffentlichen Sicherheit vel. Rosin, Polizeiverordnungsrecht? S. 246; Thoma, 
Polizeibefehl 1, 30: „Sicherheitspolizei in dem jetzt allgemein üblichen Sinne 
ist die polizeiliche Abwehr verbrecherischer Angriffe auf die Rechtsordnung.“] 
Meyer-Dochow. Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 10
	        

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