Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Urproduktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Urproduktionen. .$ 136. 379 
Vermögen beschränkt ist*’. Werden nachträgliche Tatsachen bekannt, 
die die Versagung der Eintragung begründen, oder wenn der Ein- 
getragene die ihm obliegenden Pflichten #° verletzt, so erfolgt eben- 
falls die Löschung oder in leichteren Fällen als Ordnungsstrafe ein 
Verweis oder eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder eine 
Geldstrafe mit einem Verweis“. Die Entscheidung hierüber erfolgt 
im ehrengerichtlichen Verfahren. Eintragungen und Löschungen 
in der Liste der Patentanwälte werden veröffentlicht 1.] 
Viertes Kapitel. 
Urproduktionen. 
Einleitung. 
g 136. 
Urproduktionen sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten 
zur Gewinnung und Aneignung der unmittelbar durch die Natur 
hervorgebrachten Güter. Diese Güter sind: 
1. Pflanzen. Mit deren Erzeugung beschäftigt sich die 
Landwirtschaft und Forstwirtschaft. 
2. Tiere. Die Gewinnung der zahmen Tiere erfolgt durch 
Züchtung, die der wilden Tiere durch Okkupation. Die 
Okkupation von wilden Tieren steht grundsätzlich jedermann frei; für 
die Okkupation von Säugetieren, Vögeln, Fischen und gewissen 
Wassertieren, also gerade für die wichtigsten Arten, bestehen aber 
ausschließliche Okkupationsberechtigungen. Die Aneignung von 
Säugetieren und Vögeln wird als Jagd, die von Fischen und 
anderen Wassertieren als Fischerei bezeichnet. 
. 3. Mineralien. Die Mineralien sind Teile der Grundstücke; 
ihre Gewinnung steht also dem Grundeigentümer zu. Dieser Grund- 
satz findet jedoch nicht auf alle Mineralien Anwendung., Die Ver- 
hältnisse des Bergbaus, d. h. der Gewinnung gewisser gesetzlich 
näher bestimmter Mineralien durch unterirdische Arbeiten, sind 
Gegenstand besonderer Rechtsvorschriften. 
+ (Pat.Anw.G. 8 6. . . 
48 Der Patentanwalt hat seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben 
und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb desselben 
sich der Achtung würdig zu zeigen, welche sein Beruf erfordert. Pat.Anw.G. 
85. — Als ein unwür iges Verhalten sind politische, wissenechaftliche und 
religiöse Ausichten und Handlungen als solche nicht anzusehen. Pat.Anw.G. 
$ 2 Abs, 2 Ziff. 4 
50
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.