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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Table of contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • Postordnung.
  • Erläuterungen zur neuen Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • 9. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                       — 32 — 
                                          §. 48. 
                         Grundsätze der Personengeld-Erhebung. 
I Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter Anwendung des bei 
dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze. 
II   Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Erhebung, sofern dieser 
auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. 
III   Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse fortsetzen, so 
kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; 
der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung 
der Reise von neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personen= 
geldes getroffen worden sind. 
                                   a) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
IV Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei Stationen auf dem 
Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine 
Postanstalt befindet, oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens 
jedoch der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
                              b) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Personen sich nicht 
etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe der 
wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischen- 
orte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur 
Erhebung. 
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Statlon ab 
weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen. 
                                             c) Für Kinder. 
VIl Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Personengeld nicht erhoben. Das 
Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen 
Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. 
VlII Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle Personengeld zu erheben, 
und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder 
auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder 
aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen 
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für 
den Haupttagen  unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der 
ursprünglichen  Plätze zu rechnen ist. 
                                                  §. 49. 
                                       Erstattung von Personengeld. 
I Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die Postanstalt die durch 
die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die 
Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus 
irgend einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange der Post beantragt. 
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung, mit demjenigen 
Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke 
erhoben worden ist.
	        

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