Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
6. Post-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • Postordnung.
  • Erläuterungen zur neuen Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • 9. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                                – 33 — 
.                                            §. 50. 
                   Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise. 
I Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen 
besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, 
auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn 
aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder 
weil se sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Ausschließung von der Mit= oder 
Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Personen Reise- 
gepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis 
zum Eingange der weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.                                                                                                                                                                             §.  51. 
                                   Plätze der Reisenden. 
I Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen. 
II. In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die Eckplätze des 
Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die 
Mittelplätze kommen. 
III. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen sämmtlich um eine 
Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintreten- 
den Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm 
ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist im dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen 
hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, als nach Maß- 
gabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann 
auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei welterer 
Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. 
Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet O2 kann bei einer späteren Veränderung in der Personen= 
zlahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen, 
sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. - 
                a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt. 
IV.  Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Kurse 
kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich eln mit der 
Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin elngenom- 
menen Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen 
Reisenden einnehmen. 
                      b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Kurs.  
V. Die Reisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für letzteren 
Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon der Kursen 
mit fremden Postanstalten, sowie bei solchen Kursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, 
richten sich nach den für solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
                                       c) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benutzen wallen, 
müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nachsten Station 
eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
                                 d) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
VII.  Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen aufgenommen 
worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station hinans den bei dieser zutretenden Reisenden 
hinsichtlich des Platzes nach. 
                                                                                                                         5
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.