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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Table of contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • Postordnung.
  • Erläuterungen zur neuen Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • 9. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                               – 34 — 
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden 
Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt nach den vorangeschickten  Grundsätzen zu entscheiden. Be- 
ruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der 
Melnungsverschiedenheit bei dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post 
zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich der 
Beschwerde, zu unterwerfen. 
                                                    §. 62. 
                                               Reisegepäck. 
I. Jedem Relsenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die ein- 
zelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §§. 1, 11 und 12). 
II Kleine Resigebedürfnise, welche ohne   Belästigung der anderen Reisenden und den Netzen und Taschen 
des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden 
unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
III Anderes Reisegepäck muß der Postansalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe des- 
selben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, 
unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth anegeben wird, den für andere mit der 
Post zu versendende   gegebenen Bestimmungen  entsprechen verpackt versiegelt und bezeichnet 
sein; die Bezeichnung muß, außer Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu 
welchem die Einschrelbung erfolgt ist und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne- Werthangabe 
bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß spätestens 15 Mi- 
nuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung des Fahrscheins, bei der Postanstalt eingellefert 
werden. Erfolgt die Einlleferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann 
zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu werden braucht. 
Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, 
wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt 
mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen. 
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Gepäckschein). Der 
Reisende- hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe 
des Gepäckscheins 
                                                       §. 53. 
                                   Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. - 
I Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 Kilogramm 
bewilligt.  
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten. Das- 
selbe beträgt , nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, 
für jedes Kilogramn oder den überschießerden Theil eines Kilogramms « 
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2 bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
III. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes Stück 
selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werth- 
angabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IV Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein  genommen haben, 
zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine ver- 
merkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die 
Personen zu einer und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören 
V.  Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt sich nach denselben 
Grundsätzen wie die Erstattung von Personengeld.
	        

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