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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Erster Theil. Ersatz-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierzehnter Abschnitt. Einjährig-freiwilliger Dienst.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Table of contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 3. Justiz-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die deutsche Wehr-Ordnung.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatz-Ordnung.
  • Erster Abschnitt. Organisation des Ersatzwesens.
  • Zweiter Abschnitt. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Dritter Abschnitt. Militärpflicht.
  • Vierter Abschnitt. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Fünfter Abschnitt. Listenführung.
  • Sechster Abschnitt. Ersatz-Vertheilung.
  • Siebenter Abschnitt. Vorbereitungs-Geschäft.
  • Achter Abschnitt. Musterungs-Geschäft.
  • Neunter Abschnitt. Aushebungs-Geschäft.
  • Zehnter Abschnitt. Schiffer-Musterungs-Geschäft.
  • Elfter Abschnitt. Schluß des Ersatz-Geschäfts.
  • Zwölfter Abschnitt. Einstellung und Entlassung.
  • Dreizehnter Abschnitt. Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst.
  • Vierzehnter Abschnitt. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Fünfzehnter Abschnitt. Ersatz-Geschäft im Kriege.
  • Schemata. [17 Formulare.]
  • Anlage 1. Landwehr Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich.
  • Anlage 2. Prüfungs-Ordnung zum einjährig-freiwilligen Dienst.
  • Zweiter Theil. Kontrol-Ordnung.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • 5. Münz-Wesen.
  • 6. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 7. Post-Wesen.
  • 8. Eisenbahn-Wesen.
  • 9. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                — 586 — 
                                        §. 92 
  
                    Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission. 
1. Die Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
 
2. Ordentliche Mitglieder sind: 
a) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute, 
b) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs-Kommission 
ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civil-Verwaltung. 
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer 
einer höheren Lehranstalt. 
3. Die Ernennung der unter 2, a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das General-Kom- 
mando), der unter 2, b. genannten durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde.“) 
. Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die Zuwei- 
sung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. * 
Der Cinvil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs-Kommission 
und regelt die Geschäfte. 
4. Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2 enthalten. 
5. Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vorsitzenden und 
eines militärischen Mitgliedes. 
 
                                              §. 93. 
         Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 
1.Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungs-Scheines den 
Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen. Ausnahmen (. §.94, 3. 
M. G.  §. 17. 
— 
 
2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berech- 
tigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz-Kommission 
ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs- 
Scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 
3. Sie werden hierauf durch die Ersatz-Kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres 
zurückgestellt. 
Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vermerkt. 
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des §. 27, 6 Anwendung. 
4. Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatz-Kommission bis zu der im §. 27, 4, c. angegebenen 
Dauer ist nur ausnahmsweise zulässig. - 
Sie muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatz-Kommission nachgesucht werden, welche die erste Zu- 
rückstellung verfügt hat. 
5. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritt 
zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Dieselbe darf nur ausnahms- 
weise durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz wieder verliehen werden, welche der unter Nr. 4 be- 
zeichneten Ersatz-Kommission vorgesetzt ist. 
K. M. G. §. 1. 
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobilmachung siehe §. 27, 8. 
6. Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Berechtigung wegen straf- 
barer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre 
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch Ent- 
scheidung der Ersatz-Behörden dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§. 8, 2). 
Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Entscheidung nach den 
allgemein gültigen Grundsätzen ( §. 31). 
 
 
 
 
— 
*) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium. 
“) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungs-Rath, in Baden und 
Hessen durch das Ministerium des Innern.
	        

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