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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Addendum

Title:
Nachtrag zu Nr. 13 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Addendum

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Besteuerung des Tabacks.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Eisenbahn-Wesen.
  • 7. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Nachtrag zu Nr. 13 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Besteuerung des Tabacks.
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41 (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                                 — 157 — 
für die geschuldete Steuer zu leisten. Ueber die Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der Haft- 
pflicht wird demselben von der Steuerhebestelle eine Bescheinigung ertheilt. 
Soll Taback vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist die Menge 
des zu versteuernden Tabacks der Steuerhebestelle anzuzeigen. Zu diesen Anzeigen sind, falls der Pflanzer 
den Taback nach der Verwiegung zurückgenommen und unversteuert weiter aufbewahrt hat (§. 14), Formulare 
nach Muster f zu verwenden. Andernfalls ist der Antrag in Spalte 8 der Anmeldung zur Verwiegung Wust 
(Muster c) zu stellen. ** 
Wenn ein Theil des von dem Tabackpflanzer unversteuert zurückgenommenen Tabacks (§. 14) ver- 
äußert oder von dem Tabackpflanzer versteuert werden soll, so ist in der betreffenden Anmeldung (Muster e 
und 1) anzugeben, wie der nach §. 16 Absatz 1 des Gesetzes auf der Gesammtmenge des Tabacks lastende 
Steuerbetrag sich nach dem Verhältniß des Gewichts des Tabacks auf den veräußerten oder zu versteuernden 
und auf den in der Verwahrung des Tabackpflanzers zurückbleibenden unversteuerten Taback vertheilt. Die 
Feststellung der betreffenden Gewichtsmengen bleibt den Betheiligten überlassen und kann mittelst Abschätzung 
oder wiederholter Verwiegung bewirkt werden. 
                                                   §. 21. 
Die nach §. 22 Ziffer 4 des Gesetzes der Gemeindebehörde zu machende Anzeige muß ergeben, an 
welchem Tage und auf welchen im einzelnen nach Lage und Flächeninhalt genau zu bezeichnenden Grund- 
stücken mit der Abblattung begonnen wird und in welche Räume die geernteten Blätter zur vorläufigen 
Aufbewahrung verbracht werden. Die gedachte Anzeige ist von der Gemeindebehörde sofort der Steuerhebe- 
stelle zu übersenden. Die Blätter sind sowohl bei dem Transport vom Felde als auch demnächst in den 
Aufbewahrungsräumen bis zur amtlichen Feststellung der zu vertretenden Tabackmenge nach den einzelnen 
Grundstücken getrennt zu halten, so daß eine nachträgliche Abschätzung des Erntegewinns eines jeden Grund- 
stücks erfolgen kann. 
Der Tabackpflanzer ist verpflichtet, bei dem Einsammeln der Tabackblätter und deren Aufbewahrung 
den von der Steuerbehörde für nöthig befundenen besonderen Anordnungen nachzukommen und die zur Fest- 
stellung der Menge erforderlichen Hülfsleistungen zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. 
Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. s. w. umpflügen 
(§. 22 Ziffer 6 des Gesetzes), so hat er hiervon der Steuerhebestelle drei Tage vorher Anzeige zu machen. 
                                                        §. 22. 
Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte (§. 22 Ziffer 7 des Gesetzes) ist unter Abgabe 
einer besonderen Anmeldung über das betreffende Grundstück nach Muster a einzuholen. Hinsichtlich der 
Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabacks finden die hinsichtlich der Haupternte getroffenen Be- 
stimmungen ebenfalls Anwendung. 
Das Einsammeln der verwendbaren oberen Theile der Tabackpflanzen ist nur nach vorgängiger 
Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der 
Feststellung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer gestattet. 
                                                       §. 23. 
In Betreff der nach Maßgabe der §§. 23 bis 25 des Gesetzes nach dem Flächenraum zu versteuern- 
den Tabackpflanzungen finden die Bestimmungen in den §§. 1 und 2, sowie in §. 21 Absatz 3 dieser Bekannt- 
machung gleichmäßig Anwendung. 
Insofern zur Zeit des Anpflanzens noch nicht feststeht, ob der Taback der Besteuerung nach dem 
Gewicht oder nach dem Flächenraum unterworfen werden wird (§. 26 des Gesetzes), sind bei dem Anpflanzen 
die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 im §. 22 des Gesetzes zu beachten. 
                                                        §. 24. 
Soll auf Grund des §. 24 Absatz 3 und des §. 25 des Gesetzes für Taback, welcher der Besteuerung 
nach dem Flächenraum unterworfen ist, wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle der Erlaß der Steuer 
oder eines Theils derselben beansprucht werden, so ist innerhalb vier Tagen nach dem Eintritt des Unglücks- 
falls der Steuerhebestelle Anzeige zu erstatten. Die Anzeige muß die Lage und den Flächeninhalt der Grund- 
stücke, auf welchen die beschädigten Tabackpflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung 
entnehmen lassen und eine nähere Angabe darüber enthalten, welcher Theil der zu erwartenden Tabackernte 
verdorben ist.
	        

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