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Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1880
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Bandzählung:
8
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1880
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Blicke auf überwundene Kulturstufen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Hetären des klassischen Altertums.
  • Dritter Abschnitt. Die Frauenhäuser im Mittelalter.
  • Vierter Abschnitt. Die Wandlungen der Prostitution in neuerer Zeit.
  • Fünfter Abschnitt. Die Sünden der Sittenpolizei unserer Zeit.
  • 1. Frankreich.
  • 2. Belgien.
  • 3. Italien.
  • 4. Schweiz.
  • 5. Deutschland.
  • 6. Oesterreich-Ungarn.
  • 7. England und Indien.
  • 8. Rußland.
  • 9. Der ferne Osten.
  • Sechster Abschnitt. Der Handel mit weißen Sklavinnen, deren Loos und Ende.
  • 1. Die Voraussetzungen dieses Handels.
  • 2. Der Mädchenhandel in verschiedenen Ländern.
  • Siebenter Abschnitt. Wann wird der Rächer kommen diesem Elend ? ? ?
  • Epilog
  • Werbung

Volltext

— 98 — 
Sache untersuchte und einen Bericht erstattete. Man konnte 
seitdem die bisherige Ordnung (oder Unordnung) der Dinge 
als grundsätzlich aufgegeben betrachten. Als Crispi zur 
Regierung kam, ernannte er eine neue Kommission, welche 
die Grundsätze der ersteren weiter ausarbeitete und auf ein 
System lossteuerte, welches die Unzucht ungefähr in gleicher 
Weise überwacht, wie andere Laster, z. B. Spiel und 
Trunkenheit. Mit einer in Italien sonst nicht üblichen 
Raschheit wurde das neue Reglement schon 1888 angenommen. 
Die Einschreibungen und regelmäßigen Untersuchungen sind 
durch dasselbe abgeschafft, die Bordelle leider nicht; doch ist 
die Freiheit ihrer Bewohnerinnen, sie zu verlassen, aner— 
kannt, — auf dem Papier nämlich. In Wirklichkeit ist 
nichts besser und das neue Reglement niemals ernsthaft in 
Anwendung gebracht worden; denn seine Einführung wurde 
in die Hände seiner eifrigsten Gegner gelegt! Es ist wieder 
alles wie früher! 
4. Schweiz. 
Die Schweiz hat infolge ihrer Zusammensetzung aus 
halbsouveränen Kantonen und der Unabhängigkeit dieser 
Bundesglieder in inneren Angelegenheiten keine gemeinsamen 
sittenpolizeilichen Prinzipien annehmen können. Im Allge- 
meinen ist das Schweizervolk einer Reglementierung der Pro- 
stitution durchaus abgeneigt, und eine solche hat nur im 
Kanton Genf, der unter Napoleon I. zu Frankreich gehörte, 
Fuß gefaßt, aber auch hier nicht völlig nach französischem 
Muster. 
Im Jahre 1877 führte der Durchbruch einer neuen 
Straße durch ein übelberüchtigtes Quartier in Genf die 
Niederlegung von vier Bordellen herbei, die sich nun andere 
Schlupfwinkel suchen mußten. Wo sie aber anklopften,
	        

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