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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Dienstvorschriften, betreffend die Besteuerung des Tabacks.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Eisenbahn-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Dienstvorschriften, betreffend die Besteuerung des Tabacks.
  • Regulativ, betreffend die Niederlagen für unversteuerten inländischen Taback.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41 (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                              — 328 — 
Die Ermittelung des Flächeninhalts der der Gewichtssteuer unterliegenden Tabackpflanzungen kann 
* bei Gelegenheit der amtlichen Festsetzung der von dem Pflanzer zu vertretenden Tabackmenge §§. 6 ff.) 
erfolgen. 
berich Den Tabackpflanzern ist es gestattet, die übergeberen Anmeldungen bis zum Beginn der Prüfung 
zu berichtigen. 
Die Oberinspektoren haben probeweise Nachprüfungen vorzunehmen. 
                                                 §. 4. 
Der ermittelte Flächeninhalt jedes einzelnen Grundstücks ist in die hierfür vorgesehene Spalte der 
kunsnsnen einzutragen und von den Beamten, welche die Prüfung vorgenommen haben, als richtig zu 
bescheinigen. 
Ueber die entdeckten Unterlassungen und Unrichtigkeiten, welche nach dem Gesetze Bestrafung nach 
sich ziehen, ist eine Verhandlung aufzunehmen (§. 2 Absatz 2 der Bekanntmachung) und der Steuerhebestelle 
zur weiteren Verfolgung zu übersenden. 
Bei denjenigen Grundstücken, bei welchen die Flächensteuer oder fixirte Gewichtssteuer zur Anwen- 
dung kommen soll (§§. 36 und 37), vermerkt der Oberkontrolör dies in Spalte 5 der Anmeldung und giebt 
die Anmeldungen nach geschehener Ermittelung des Flächeninhalts der Pflanzungen an die Steuerhebestelle 
zurück. Letztere hat diese Grundstücke, insoweit dieselben vorläufig in das Revisionsvegister aufgenommen 
worden sind (§. 2), darin zu streichen. 
2. Bastung des Tabackpflanzers für die Vorführung des Tabacks zur Verwiegung. 
                                               §. 5. 
                                   Zu §. 5 des Gesetzes. 
Insofern nach der Anmeldung der Tabackpflanzung und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in 
der Person des Inhabers von angemeldeten Grundstücken eintritt, ist der Besitzwechsel auf Grund der nach 
§. 5 des Gesetzes einzureichenden schriftlichen Anzeige in der Anmeldung, dem Anmelderegister und dem 
Revisionsregister anzumerken. Umfaßt die Anmeldung nur ein Grundstück, oder sind sämmtliche in der An- 
meldung aufgeführten Grundstücke in den Besitz desselben neuen Inhabers übergegangen, so genügt die Durch- 
streichung des Namens des Anmelders und die Eintragung des Namens des neuen Inhabers. Sind von 
mehreren in einer Anmeldung aufgeführten Grundstücken nicht sämmtliche in den Besitz eines anderen oder 
sind dieselben an verschiedene neue Besitzer übergegangen, so ist für jeden der neuen Besitzer mit Benutzung 
der Formulare nach Muster 1 ein Auszug aus der Anmeldung anzufertigen und die ursprüngliche Anmel- 
dung, sowie das Revisionsregister entsprechend zu ändern. Die Auszüge erhalten dieselben Nummern, wie 
die zernghen Anmeldungen und sind durch Buchstaben, welche den Nummern beigefügt werden, zu 
unterscheiden. 
Die Steuerhebestelle hat, sofern die Anmeldung sich bei dem Eingang der Anzeige in den Händen 
des Oberkontrolörs befindet, diesem alsbald Mittheilung von dem Besitzwechsel zu machen, worauf der Ober- 
kontrolör das Weitere nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu veranlassen hat. 
Die Anzeige und die Anmeldungsauszüge sind der ursprünglichen Anmeldung beizufügen. 
3. Ermittelung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge. 
                                                    §. 6. 
Zu §. 6 des Gesetzes und §. 3 der Bekanntmachung. 
Das Hauptamt hat auf Antrag des Oberkontrolörs Entscheidung darüber zu treffen, ob die nach 
§. 6 des Gesetzes erforderliche Festsetzung der Menge des mindestens zur Verwiegung zu stellenden Tabacks 
nach der Blätterzahl oder nach dem Gewicht erfolgen soll. Da bei dem ersteren Verfahren im allgemeinen 
genauere Resultate erzielt werden, so hat dasselbe die Regel zu bilden. Die Festsetzung nach dem Gewicht 
empfiehlt sich nur dann, wenn die Erfahrungen aus früheren Jahren genügende Anhaltspunkte für eine zu- 
verlässige Schätzung darbieten. 
  
  
  
 
	        

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