Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Dienstvorschriften, betreffend die Besteuerung des Tabacks.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Eisenbahn-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Dienstvorschriften, betreffend die Besteuerung des Tabacks.
  • Regulativ, betreffend die Niederlagen für unversteuerten inländischen Taback.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41 (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                             — 341 — 
16. Anforderung und Einziehung der geschuldeten Beträge an Tabacksteuer. 
                                                §. 40.  
                         Zu §. 25 der Bekanntmachung. 
Die geschuldeten Beträge an Tabacksteuer sind alsbald nach der Feststellung derselben in ein nach Muster 18. 
 einzufordern zu führendes Register, das Tabacksteuer-Sollregister, einzutragen und von dem Steuerpflichtigen ster 18. 
einzufordern. 
Für jedes Erntejahr wird ein besonderes Sollregister in Gebrauch genommen, welches am 15. August 
des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen ist. Die etwa später noch festgestellten Steuerbeträge 
für Taback, welcher in dem betreffenden Erntejahr gewonnen worden ist, sind in das Sollregister für das 
neue Erntejahr aufzunehmen. 
Betrach Bei der Berechnung der Tabacksteuer bleiben Steuerbeträge von weniger als 5 Pfennig außer 
Betracht. 
Die Anforderung der geschuldeten Steuerbeträge hat in den im §8. 25 bezeichneten Fällen in dem 
betreffenden Benachrichtigungsschreiben (Muster 10), im übrigen jedoch mittelst besonderer Benachrichtigung 
nach Muster 17 zu geschehen. 
In den Benachrichtigungen ist bei dem der Flächensteuer unterliegenden Taback die festgestellte 
Juche der Grundstücke, in anderen Fällen jedoch die der Steuerberechnung zu Grund gelegte Tabackmenge 
anzugeben. 
Wird innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist die Tabacksteuer weder eingezahlt, noch kreditirt 
(§. 42 Ziffer 2), so ist der geschuldete Betrag unter Beachtung der Vorschrift im letzten Satz des 8. 19 
des Gesetzes beizutreiben. 
Die eingehenden oder kreditirten Steuerbeträge sind in einem nach Muster 19 in Quartalsabschnitten Muster 
zu führenden Tabacksteuer-Einnahme-Journal zu buchen und in dem Tabacksteuer-Sollregister durch die Ver-         19. 
weisung auf die betreffende Nummer des ersteren zu löschen. Dieses Einnahme-Journal dient zugleich zur 
Buchung der Tabacksteuer für den aus Niederlagen (§. 42 Ziffer 1) in den freien Verkehr übergeführten 
inländischen Taback. 
Wird der geschuldete Steuerbetrag vor der Vereinnahmung im Einnahme-Sournal ganz oder theil- 
weise erlassen, so ist dies in Spalte 11 und 12 des Sollregisters unter Verweisung auf die betreffende Ver- 
fügung der Direktivbehörde anzumerken und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Mittheilung zu machen. 
Ist der Steuerbetrag bereits im Einnahme-Journal vereinnahmt, so hat im Falle des Erlasses des vollen 
Steuerbetrages oder eines Theils desselben das Restitutionsverfahren einzutreten. 
             17. Einsendung der Register und Beläge zur Revision. 
                                                       §. 41. 
Die Einsendung der Register und der zugehörigen Beläge an die Direktiovbehörde zur Revision hat 
nach näherer Anordnung der Direktiobehörde zu erfolgen: 
1. bei dem Einnahme-Journal (Muster 19) nach dem Ouartalsschlusse, 
2. bei dem Anmelde= und dem Revisionsregister (Muster 3 und 4) nach der Beendigung der Ver- 
wiegung des Tabacks (§§. 20 bis 26), 
3. bei den übrigen Registern (Muster 8, 11, 13, 14 und 18) nach dem Abschluß des Sollregisters 
 (§. 40). 
Ueber die in letzterem zur Zeit der Einsendung an die Direktivbehörde in den Spalten 16 und 17 
etwa noch offen stehenden Einträge ist von der Steuerhebestelle ein Auszug zu fertigen, welcher zunächst bei 
derselben zurückzubehalten und am Schlusse des zweiten Quartals des Etatsjahres gleichzeitig mit dem Einnahme- 
Journal des betreffenden Quartals derart abzuschließen ist, daß die alsdann noch unerledigt gebliebenen 
Posten als Einnahmereste weiter geführt werden. Nach Abschluß des Auszugs erfolgt die Einsendung an 
die Direktivbehörde. 
Den nach Ziffer 2 zur Revision einzusendenden Registern ist eine die Eintragungen bis zum Tage 
der Einsendung umfassende beglaubigte Abschrift des Sollregisters für das betreffende Erntejahr beizufügen. 
49*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment