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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
6. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage D. Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. (§. 48 B. I.)
Volume count:
D
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Justiz-Wesen.
  • 6. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Anlage D. Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. (§. 48 B. I.) (D)
  • 7. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41 (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                          — 460 — 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem trockenen Holze 
verpackt sind, 
oder 
c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, 
deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind. 
XXV. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen unter 
XXIV Nr. 1 und unter XVI Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 
Nr. 2) und 4. 
XXVI. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), 
wohin insbesondere Ouecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Prä- 
zipitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, 
grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), 
Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zinkstaub 
sowie Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenen Holze gefertigten, 
mit Einlagereifen, beziehungsweise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte auf- 
gegeben werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeid- 
lichen Erschütterungen, Stöße etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. 
XXVII. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nicht luftdicht 
geschlossen sind. 
XXVIII. Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhaften Körben verpackten Tönnchen oder in Ge- 
fäßen zugelassen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. 
XXIX. Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. 
Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden, entweder: 
a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, oder 
b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckeln gefertigte Fässer 
(sog. amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus 
starkem abgedrehten Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und 
deren Fugen mit Papier= oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind. « 
Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu 
ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche 
Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. 
XXX. Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie= und Chappe- 
Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centi- 
meter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume 
von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen 
Latten von 2 Centimeter Seite im Abstand von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an 
den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher an- 
zubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange durch die 
Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, 
sind außen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. 
Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu den 
vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen 
und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. 
XXXI. Wolle, insbesondere Kunstwolle (Mungo= oder Shoddy-Wolle) und Wollabfälle, 
Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen= und Baumwollengarnabfälle, Weber= und Harnisch- 
litzen sowie Geschirrlitzen, ferner Seide und Seidenabfälle, Flachs, Hanf, Werg, Lumpen 
und andere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter 
Deckenverschluß befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Eisenbahn über Versendung in bedeckt ge- 
bauten Wagen verständigt. 
Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die genannten Gegenstände gefettet sind oder nicht, 
andernfalls sie als gefettet betrachtet und behandelt werden. 
XXXII. Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie frische Häute, Fette, Flechsen, Knochen, 
Hörner, Klauen, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegen-
	        

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