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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • I. Das Erbbaurecht.
  • II. Die Grunddienstbarkeiten.
  • III. Die persönlichen Dienstbarkeiten.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

212 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten. 
entgegenstellen, die er im Fall der Abtretung der Forderung dem neuen Gläu- 
biger entgegenzusetzen befugt wäre (1070). 
3. Ergänzend treten den vorstehenden Vorschriften die Regeln des Sach- 
nießbrauchs hinzu (1068 11): sie sind auf den Forderungsnießbrauch anwendbar, 
soweit dessen Natur es gestattet. Daraus ergibt sich, daß der Nießbraucher be- 
rechtigt ist, die über die Forderung etwa ausgestellten Schuldurkunden in Ver- 
wahrung zu nehmen, daß er gewisse auf der Forderung ruhende Lasten, nament- 
lich die Zinsen einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung, tragen muß, 
daß er dem Gläubiger unter Umständen Sicherheit zu bestellen hat usw. 
IV. 1. Der Forderungsnießbrauch erlischt, wenn die Forderung erlischt. 
Doch ist die Forderung um des ihr zugesellten Nießbrauchs willen gegen 
manche Aufhebungsgründe gefeit: sie kann, wie wir bereits gesehn haben 
(s. oben S. 2107), durch ein Rechtsgeschäft des Gläubigers nur mit Zustimmung 
des Nießbrauchers aufgehoben werden; auch erlischt sie nicht, wenn Gläubiger- 
recht und Schuldnerpflicht in einer Person zusammentreffen. 
2. Im übrigen erlischt der Forderungsnießbrauch geradeso wie der Nieß- 
brauch an einer Fahrnissache, namentlich durch den Tod des Nießbrauchers, 
durch dessen Verzicht, durch Vereinigung des Gläubigerrechts und des Nieß- 
brauchs in einer Person, es sei denn, daß der Gläubiger ein rechtliches In- 
teresse an der Fortdauer des Nießbrauchs hat usw. 
d) Der Nießbrauch an andern Rechten. 
§ 218 b. 
I. Ein Nießbrauch ist außer an den im vorigen Paragraphen besprochenen 
Rechten auch an allen andern Vermögensrechten zulässig, also etwa an Ur- 
heberrechten. Ausgenommen sind nur die unveräußerlichen Rechte (1068 I, 
1069 I). 
II. Der Nießbrauch an diesen Rechten wird nach zwei Richtungen hin 
wie ein Forderungsnießbrauch behandelt, nämlich: 
1. in Ansehung seiner Begründung (1069), 
2. in Ansehung der Frage, inwiefern der Inhaber des Rechts darüber 
ohne Zustimmung des Nießbrauchers gültig verfügen kann (1071). 
III. Im übrigen sind nicht die für den Forderungs-, sondern die für 
den Sachnießbrauch geltenden Regeln entsprechend anzuwenden (1068 11). 
e) Der Nießbrauch an einem ganzen Vermögen. 
§ 218c. 
I. Ein Nießbrauch an einem ganzen Vermögen, insbesondre 
an einem Nachlaß (1089), kann nur in der Art begründet werden, daß er an 
1) Hacker, Nießbrauch an Prämienpapieren, Aktien und Urheberrechten (06).
	        

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