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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1887
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887.
Volume count:
15
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 38.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage T. Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
  • Anlage A.
  • Anlage X. Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
  • Anlage B.
  • Anlage E 1. Betriebsplan.
  • Anlage E 2. Für Brennereien aus nichtmehligen Stoffen. Betriebsplan
  • Anlage F. Zählwerksregister.
  • Anlage G. Kontobuch über Branntweinerzeugung.
  • Anlage H. Anmeldung von Branntwein.
  • Anlage I. Branntwein-Verbrauchsabgaben-Anmelderegister.
  • Anlage K. Quittung über hinterlegte Branntwein-Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu letzterer.
  • Anlage L. Branntwein-Versendungsschein.
  • Anlage M. Branntwein-Versendungsschein II.
  • Anlage N. Branntwein-Versendungsschein-Ausfertigungsregister.
  • Anlage O. Branntwein-Versendungsschein-Empfangsregister.
  • Anlage P. Erledigungsschein ünber erledigte Branntwein-Versendungsscheine.
  • Anlage Q. Anmeldung, betreffend die Veräußerung von Branntwein, für welchen die Verbrauchsabgabe zu entrichten ist.
  • Anlage R. Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen etc. Zwecken.
  • Anlage 8. Branntwein-Niederlagerregulativ.
  • Anlage T. Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
  • Anlage U. Abfindungsplan.
  • Anlage V. Brennereiregister über die stattgehabten Rauh- und Feinbrände.
  • Anlage W. Abfindungs-Anmeldung.
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 471 — 
Anlage T. 
Regulativ 
für 
Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein 
gereinigt werden darf. 
(§. 11 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887.) 
In Gemäßheit des §. 11 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins 
vom 24. Juni 1887, werden bezüglich der Behandlung solcher Gewerbsanlagen, für welche die 
Begünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein außerhalb der unter amtlichem Ver= 
schlusse zu haltenden Lagerräume reinigen zu dürfen, in Anspruch genommen wird, nachfolgende 
Bestimmungen gegeben: 
§. 1. 
Die Genehmigung, welche jederzeit widerruflich ist, wird nur solchen Gewerbsanstalten I. Bedingungen für 
ertheilt, welche mindestens 5000 Hektoliter reinen Alkohols im Jahre verarbeiten und sich am Sitze die Bewilligung. 
einer mit wenigstens zwei Beamten besetzten Zoll= oder Steuerstelle befinden. 
Bedingung der Bewilligung ist, daß der Inhaber der Gewerbsanstalt ordnungsmäßige kauf= 
männische Bücher führt, das Vertrauen der Verwaltung genießt und entweder selbst am Orte, in dem 
sich die Gewerbsanstalt befindet, wohnt, oder einen daselbst wohnhaften geeigneten Vertreter bestellt. 
Die Bewilligung ist schriftlich unter Einreichung einer genauen Zeichnung der Rekifikations= 
apparate, in welche die Rohrleitungen für Rohspiritus, Sprit, Spiritusdämpfe, Wasser und Wasser= 
dämpfe verschiedenartig einzuzeichnen sind, nebst einer Beschreibung des Fabrikationsganges und eines 
Grundrisses der Gewerbsanlage bei dem Haupt=Steuer= oder Haupt=Zollamt des Bezirks zu beantragen. 
Ueber die Genehmigung des Antrages entscheidet die Direktivbehörde. 
Gewerbsanstalten, welche bereits vor dem 1. Oktober 1887 im Betriebe waren, kann die 
Genehmigung auch dann ertheilt werden, wenn von ihnen weniger als 5000 Hektoliter reinen Alko= 
hols im Jahre verarbeitet werden. §.   2. 
Für die Verbrauchsabgabe, welche auf dem zur Reinigung gelangenden Branntweine ruht, II. Sicherheits= 
ist Sicherheit nach den für die Bewilligung von Abgabenkredit bestehenden Vorschriften zu bestellen, leistung  und  Haf=tung  für  die  Ver= 
und haftet der Inhaber der Gewerbsanlage für die Verbrauchsabgabe so lange, als die Verpflich= brauchsabgabe. 
tung zur Entrichtung derselben nicht auf andere zu deren Entrichtung verpflichtete Personen übergeht 
oder der Branntwein als steuerfrei abgeschrieben wird. 
§. 3. 
Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verpflichtet, mindestens 14 Tage vor dem Inkrafttreten der III. Betriebs= und 
Begünstigung der Steuerstelle seines Wohnorts nach der Anlage  T  1 eine Nachweisung der Räume und Ge= Kontrolvorschrif=ten. 
räthe, in welchen der zur Reinigung gelangende Branntwein vor, während und nach der Reinigung auf=  
bewahrt wird, in zweifacher Ausfertigung einzureichen und in derselben den in Litern ausgedrückten   Anlage  T  1. 
Rauminhalt jedes der Gefäße, welche zur Aufnahme des Branntweins dienen, genau anzugeben. 
Diese Angaben unterliegen der Prüfung der Steuerverwaltung; insbesondere ist der Liter= 
76
	        

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