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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Beilage zu Nr. 31. Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

42 Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c. 
S. 134), 3. die Kabinettsorder vom 15. November 1819, daß auf die nach dem Tode 
eines Beamten geschehenen allgemeinen Gnadenbewilligungen die Gläubiger keine An- 
sprüche haben sollen (Gesetzsamml. 1820 S. 45). 
rkundlich pp. 
b) Ausführungsbestimmungen des Fin. Min. und des Min. des Innern vom 
11. April 1908 (M. Bl. f. d. i. V. S. 131).“) 
1. Auf Grund der 88 2 und 3 des Gesetzes vom 7. März 1908, betreffend die Zahlung 
der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs (G. S. S. 35), wird hierdurch Euer 
Hochwohlgeboren"“) die Bestimmung über die Gewährung des Gnademnvierteljahres von 
der Besoldung derjenigen verstorbenen Beamten oder Wartegeldempfänger übertragen, 
welche bei Euer Hochwohlgeboren oder den Ihnen unterstellten Behörden zuletzt beschäftigt 
oder Euer Hochwohlgeboren sonst untergeben waren. 
II. In den in § 2 Absatz 1 jenes Gesetzes gedachten Fällen kann unter folgenden 
Voraussetzungen diejenige Kasse, welche die Besoldung zu zahlen hat, das Gnadenvierteljahr 
von der Besoldung, soweit diese in festen Barbezügen besteht, ohne weitere Anweisung zahlen: 
1. Wenn eine Witwe hinterblieben ist: 
an diese, gleichviel ob außer ihr Nachkommen vorhanden sind oder nicht; 
2. wenn keine Witwe, aber ein Nachkomme hinterblieben ist: # 
an diesen beziehungsweise an seinen Vormund, sofern er minderzährig ist; 
3. wenn keine Witwe, aber mehrere Nachkommen hinterblieben sind: 
a) sofern alle Nachkommen minderzjährig sind: 
an den Vormund; 
b) sokern ur volljährige oder volljährige und minderjährige Nachkommen vor- 
anden sind: 
an denjenigen oder diejenigen volljährigen Nachkommen, welche die Beerdigung 
besorgen und dem Haushalte einstweilen vorstehen, oder in Ermangelung 
solcher volljährigen Nachkommen an sämtliche volljährigen und an den Ver- 
mund etwaiger minderjähriger Nachkommen gegen eine von allen vollzogene 
Empfangsbescheinigung. 
Wenn sich gegen diese zu 1—3 vorgeschriebene Regelung im einzelnen Falle aus der 
Persönlichkeit des oder der Empfänger des Gnadenvierteljahrs oder aus sonstigen Familien- 
verhältnissen Bedenken ergeben, welche eine abweichende Regelung angezeigt erscheinen 
lassen — beispielsweise wenn die hinterlassene Witwe von dem Verstorbenen getrennt lebte 
und ihr die Fürsorge für die Person der Kinder nicht oblag —, hat die Berichterstattung 
an Euer Hochwohlgeboren zu erfolgen. — Ueber die Gewährung des Gnadenvierteljahrs 
von der nicht in festen Barbezügen bestehenden Besoldung des Verstorbenen ist von der die 
Besoldung zahlenden Kasse in allen Fällen die Entscheidung Euer Hochwohlgeboren einzuholen. 
III. Es steht nichts entgegen, daß seitens Euer Hochwohlgeboren die Entscheidung 
über die Gewährung des Gnadervierteljahrs von der Pension gemäß § 31 Absatz 1 und 2 
des Zivilpensionsgesetzes in gleicher Weise wie vorstehend zu II derjenigen Kasse, welche 
die Pension zu zahlen hat, übertragen wird. 
IV. Zur Ausführung des Gesetzes vom 7. März 1908 werden im übrigen folgende 
Anweisungen und Erläuterungen erteilt. 
Zu 8§ 1. 
Die etatsmäßigen Beamten haben einen gesetzlichen Anspruch auf vierteljährliche 
Vorauszahlung ihrer Besoldung nur, insoweit diese ihnen in festen Barbezügen zusteht. — 
Als Besoldung im Sinne dieser Vorschrift sowie auch im Sinne der 88 2 und 3 dieses 
Gesetzes gilt weder derjenige Teil des Diensteinkommens, welcher als Ersatz für bare Aus- 
lagen bestimmt ist, noch auch diejenigen Bezüge, welche für widerruflich übertragene Neben- 
ämter gewährt werden. Die für die Zahlungsweise derartiger Bezüge bisher maßgebenden 
Anordnungen bleiben bestehen. 
Zu §2. 
Das Gesetz unterscheidet in Absatz 1 und 2 zwischen der Gewährung des Gnaden- 
vierteljahrs an die hinterbliebene Witwe und Nachkommen von etatsmäßigen und von 
nichtetatsmäßigen unmittelbaren Staatsbeamten. Ersteren wird das Gnadewvvierteljahr 
*) Diese Vorschriften gelten sinngemäß in allen Staatsverwaltungen, vergl. a) Runderl. d. Min. für Handel u. 
Gewerbe v. 12. Mai 1908 (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 198), b) Runderl. des Min. für Landwirtschaft 2c. v. 26. Mai 1908 
(M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 290), c) Runderl. des Min. d. öffentl. Arb. v. 5. Juni 1908 (Z. Bl. d. Bauv. S. 341), 
) Runderl. des Kult. Min. v. 1. September 1908 (M. f. M. A. S. 354). 
**) Der Erlaß ist an die Ober-Präsidenten, Regierungs-Präsidenten usw. gerichtet.
	        

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