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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
I. Vorläufige Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und Moste nebst Anleitung für die Untersuchung von Verschnitt-Wein und Most auf den Alkohol- bezw. Fruchtzuckergehalt und Extraktgehalt.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • 1. Handels- und Gewerbe-Wesen: Deklaration, betreffend die Handelsbeziehungen mit Spanien.
  • 2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Januar 1892.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • I. Vorläufige Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und Moste nebst Anleitung für die Untersuchung von Verschnitt-Wein und Most auf den Alkohol- bezw. Fruchtzuckergehalt und Extraktgehalt.
  • II. Abänderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif in Folge Ablaufs des Handelsvertrages mit der Schweiz.
  • Verzeichniß derjenigen Zoll- und Steuerstellen, welchen die Ausführung des Handelsvertrages mit der Schweiz die Befugniß zur Abfertigung der sogenannten Plattstichgewege aus Baumwolle (Nr. 2d 5 des Zolltarifs) zu den ermäßigten Zollsätzen beigelegt worden ist.
  • Abänderung des Privatlager-Regulativs sowie des Konten-Regulativs.
  • Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
  • 4. Konsulat-Wesen: Todesfall; - Exequatur-Ertheilung.
  • 5. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civilstans-Akten im Schutzgebiet Kamerun.
  • 6. Polizei-Wesen. Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

                                           — 88 — 
meinen Bestimmungen erhoben. Die Anmeldung zum Verschneiden hat außer den sonstigen deklarations- 
mäßigen Angaben zu enthalten: 
a) Menge des zu verwendenden Verschnitt-Weines und Mostes in Litern, und 
b) Art (Weiß- oder Rotwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge (Zahl 
und Art der Gefäße sowie Litermenge) des zu verschneidenden Weines. 
9. Die mindeste, auf einmal zum Verschneiden zu verwendende Menge von ausländischem Ver- 
schnitt-Wein und Most wird auf 100 Liter festgesetzt. 
Der Zusatz von Verschnitt-Wein und Most darf beim Verschnitt von Weißwein nicht mehr als 
das 1½ fache Volumen des zu verschneidenden Weins (60 Prozent des ganzen Gemisches) und beim 
Verschnitt von Rotwein nicht mehr als die Hälfte des Volumens des zu verschneidenden Weins 
(33⅛ Prozent des ganzen Gemisches) betragen. Unbeschadet der Bestimmung über die auf einmal zu 
verwendende Mindestmenge wird eine untere Grenze für den Zusatz von Verschnitt-Wein und Most zu 
dem zu verschneidenden Wein nicht gezogen. Ausländischer Verschnitt-Wein und Most darf mit dem 
Anspruch auf den begünstigten Zollsatz nur zum Verschneiden von Wein, nicht aber auch von Most 
verwendet werden. 
Beim Verschnitt von Weißwein ist lediglich die Menge des letzteren festzusetzen zu dem Zweck Be- 
rechnung der Maximalzusatzmenge von Verschnitt-Wein und Most. Beim Verschnitt von Rothwein ist 
außerdem die Ueberzeugung zu gewinnen, daß der Wein im Inlande noch nicht verschnitten worden ist. 
Zu dem Zwecke muß das Verschneiden ausländischen Rotweins bewirkt werden, bevor derselbe aus der 
Zollkontrolle tritt. Weine, welche unter zollamtlichem Verschluß lagern, dürfen wiederholt verschnitten 
werden, sofern der Gesamtzusatz von Verschnitt-Wein die zulässige Höchstmenge nicht überschreitet. 
Bei der Vorführung von inländischem Rotwein zum Verschnitt ist der Nachweis zu erbringen, 
daß der Wein aus dem Inlande stammt und daß mit demselben, abgesehen von der am Schluß des 
vorigen Absatzes bezeichneten Ausnahme, ein Verschnitt noch nicht vorgenommen worden ist. 
Der aus ausländischen Trauben im Inlande hergestellte Wein ist dem inländischen Wein gleichzuachten. 
10. Die amtliche Feststellung der Litermenge des Verschnitt-Weins und Mostes sowie des zu 
verschneidenden Weines hat in der Regel durch Vermessung mittels geeichter Gefäße zu erfolgen. Soweit 
sich die Flüssigkeit in vollen Fässern der gewöhnlich zum Transport von Wein benutzten Art befindet, 
kann die Litermenge aus dem Bruttogewicht in der Weise berechnet werden, daß für 1 kg brutto 
0,8547 Liter in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann dieselbe bei nicht vollgefüllten Fässern durch 
Reduktion aus dem Eigengewicht des Weines nach Maßgabe des §. 4 A2b des Weinlager-Regulativs 
ermittelt werden. 
Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden Weines die Menge des Verschnitt-Weines 
und Mostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Maximalgrenze zurück, so kann von der Ermittlung 
 der Litermenge des zu verschneidenden Weins abgesehen werden. 
11. Für Verschnitt-Wein und Most entsteht der Anspruch auf Verzollung zum vertragsmäßigen 
Satz von 10 M für 100 kg erst nach erfolgter vorschriftsmäßiger Verwendung zum Verschneiden. Tritt 
für Verschnitt-Wein und Most aus irgend einem Grunde vor diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Zollentrichtung 
 ein, so hat letztere nach dem Satz von 20 M für 100 kg zu erfolgen. 
12. Die zum Verschnitt in öffentliche Niederlagen oder in Privatlager unter amtlichem Mit- 
verschluß eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs bei. 
Dieselben sind jedoch abgesondert zu lagern. 
Innerhalb desselben Teilungslagers können Verschnitt-Weine und andere Faßweine gelagert 
werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet wird, 
wenn die Verschnitt-Weine von den anderen Faßweinen räumlich getrennt gehalten werden. 
Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch ist, wenn es nicht sofort in 
den freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten Raum der öffentlichen Niederlage oder 
eines unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagers und, in Ermangelung solcher Räume, auf Kosten 
des Antragstellers in einem anderweiten geeigneten unter amtlichen Mitverschluß zu nehmenden Raume 
aufzubewahren. . 
Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch bleibt auch bei Versendung 
auf Begleitschein I, sowie im Fall seiner Belassung in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter 
amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager nach dem anteiligen Verhältnis des darin enthaltenen aus- 
ländischen Verschnitt-Weines und Mostes und anderen ausländischen Faßweines zollpflichtig. Das Gemisch 
 
	        

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