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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
  • 2. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstans-Akten; - Entlassung; - Todesfall.
  • 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Juni 1892.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Militär-Wesen: Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Kriegsleistungs-Gesetz.
  • 7. Polizei-Wesen Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 522 — 
a) eine Krankenunterstützung nach Maßgabe der §§. 13 bis 18, 
b) eine Wöchnerinnen-Unterstützung nach Maßgabe des §. 19, 
Jc) ein Sterbegeld nach Maßgabe des §. 20, — 
[d)eine Fürsorge in Falle der Rekonvaleszenz nach Beendigung der Krankenunterstützung 
gemäß 8. . .. 
[2. für ihre nicht selbst versicherten Familienangehörigen Unterstützung im Krankheits-, Ent- 
bindungs= und Todesfalle nach Maßgabe des §. 21.) , 
[Die den Mitgliedern hiernach zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder 
verpfändet noch übertragen, noch für andere als die im 8. 749 Absatz 4 der Civil-Prozeßordnung 
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes 
gepfändet werden; sie dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, welche von dem Mitgliede 
selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen, welche dasselbe durch Zuwiderhandlungen gegen die in 
§. 25 erwähnten Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet werden.]G 
  
B. Maßstab für die Bemessung der Unterstützungen und Beiträge. 
[Durchschnittlicher Tagelohn.] 
12. (A 
Als Maßstab für die Bemessung ver Elsbipungen und der Beiträge gilt (der wirkliche 
Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten, soweit er vier Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, nach 
näherer Bestimmung des §. 13s0) (der für die betreffenden Mitglieder in Betracht kommende durchschnitt- 
liche Tagelohn. Derselbe ist festgestellt: 
1. für (erwachsene) männliche Kassenmitglieder über 16 Jahre ausschließlich 
der Lehrlinge, aufß.. ..... ...... .-............- ark, 
2. für (erwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre auf . . .. Mark, 
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und 1616) Jahren 
und für Lehrlinge aufu... . . Mark, 
4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und 16/6) Jahren auf . Mark, 
  
Krankenunterstützung, da die Verlängerung derselben über 13 Wochen hinaus erfahrungsmäßig eine erhebliche Mehr- 
belastung der Kasse nicht mit sich bringt, dagegen allen Kassenmitgliedern ohne Unterschied zu gute kommt, während 
Ierckewährung von Unterstützungen für erkrankte Familienmitglieder in der Regel nur für die verheiratheten unter ihnen 
nteresse hat. 
E) Zu dieser Erweiterung der Unterstützung (vergleiche §. 21 Absatz 1 Ziffer 3 a des Gesetzes) werden nur gut situirte 
Kassen in der Lage sein. Eintretendenfalls können die näheren Bestimmungen in einem besonderen Paragraphen unschwer 
in das Statut eingefügt werden. « 
(3)GesetzlicheBeiti-nmung(§.56desGesetzes),welcheauchohneAufnahmeinbaBStatutAnwendungfindet. 
Zu 8. 12. 
(1) Die Bestimmungen über den durchschnittlichen Tagelohn fallen für solche Kassen fort, bei welchen die Unter- 
ghur " und Geitkäge Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden (vergleiche 
iffer 3 und §. 31). 
Sonst dient als Grundlage für die Bemessung der Unterstützungen und Beiträge immer der durchschnittliche 
Tagelohn der Kassenmitglieder (nicht wie bei der Gemeinde-Krankenversicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher 
Tagearbeiter). Der durchschnittliche Tagelohn kann aber in zweifacher Weise festgestellt werden: Z 
einmal in der Weise, daß ein Durchschnittssatz je für sämmtliche männliche erwachsene, weibliche 
erwachsene, männliche jugendliche, weibliche jugendliche Personen — geeignetenfalls noch unter Trennung der 
„jungen Leute“ (zwischen 14 und 16 Jahren) und der „Kinder" (unter 14 Jahren) — ohne Berücksichtigung 
sonstiger Verschiedenheiten festgestellt wird; bei dieser Art der Feststellung würde der §. 12 die Fassung unter A 
Gweite Klammer) zu erhalten haben (vergleiche §. 20 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes); « 
sodann in der Weise, daß die Kassenmitglieder in Klassen eingetheilt werden und für jede Klasse 
der Durchschnittssatz besonders festgestellt wird. Die Fassungen des §. 12 unter B und C geben Beispiele, wie 
eine solche Klasseneintheilung vorgenommen werden kann. Ob eine dieser Eintheilungen oder eine andere 
zu whien, muß nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder beurtheilt werden (vergleiche §. 20 Absatz 2 
es Gesetzes). 
Die Feststellung der Durchschnittstagelöhne erfolgt in jedem Falle durch die höhere Verwaltungsbehörde, welcher 
zu dem Ende je nach der verschiedenen Grundlage, welche für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes angenommen 
werden soll, die erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten sind, und zwar wird letzteres in der Regel zweckmäßig vorgängig 
und nicht erst bei Einreichung des Kassenstatuts zur Genehmigung geschehen.
	        

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