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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
  • 2. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstans-Akten; - Entlassung; - Todesfall.
  • 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Juni 1892.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Militär-Wesen: Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Kriegsleistungs-Gesetz.
  • 7. Polizei-Wesen Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 534 — 
Dasselbe wird bei der ersten Beitragszahlung, sofern dieselbe durch den Arbeitgeber erfolgt, diesem, 
andernfalls dem Kassenmitgliede eingehändigt. · , 
Jede Zahlung von Beiträgen und Eintrittsgeldern ist in dem Quittungsbuche ldurch den Rechnungs- 
und Kassenführers sdurch den Kassenboten] zu quittiren. Diese Quittung ist für die Kasse verbindlich 
Kassenmitgliedern, für welche die Einzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber erfolgt, ist das 
Quittungsbuch bei jeder Lohnzahlung zur Einsicht vorzulegen 00 und beim Ausscheiden aus der Beschäfti- 
gung einzuhändigen. E) . « « 
Kassenmitgliedern, welche die im 8. 37 vorgesehenen Zusatzbeiträge zu entrichten haben, wird bei 
der ersten Zahlung derselben ein besonderes Quittungsbuch zum entsprechenden Gebrauch eingehändigt.] 
V. Verwaltung der Kasse. 
. §.39. 
Die Angelegenheiten der Kasse werden durch den Vorstand und die Generalversammlung verwaltet. 
A. Kassenvorstand. 
Zusammensetzung und Wahl. 
40.00 0 
Der Vorstand besteht zunächst aus 6 9, 12 2c.)G) Mitgliedern. 
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung (vergleiche §. 51) in der Weise, daß 
Zu §. 38. « 
« CI)SolangederArbeitgeberfürdicZahlungdechiträgcverhaftctift,wirdihmauchdieAufbewahrungdcs 
Quittungsbuches einzuräumen sein. Die Gewährung der Einsicht ist nothwendig, um dem Mitgliede die Kontrole der 
Lohnabzüge zu ermöglichen. 
(2) Zweckmäßig, um dem Ausscheidenden gegenüber einer Kasse, welcher er später beitritt, auf einfache Weise den 
nach §. 26 Absatz 1 des Gesetzes erforderlichen Nachweis zu ermöglichen. 
Zu §. 40. 
(I!) Für die Bildung des Vorstandes ist Folgendes zu beachten: 
a) den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung im Vorstande zu, welche nach dem Verhältniß der 
von ihnen aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemessen ist und nicht mehr als ⅛ der Stimmen 
ausmachen darf; 
b) der Vorstand muß von der Generalversammlung gewählt sein und zwar in geheimer Wahl und so, daß 
Kassenmitglieder und Arbeitgeber ihre Vertreter jeder für sich wählen; 
Z) die Vertreter der Kassenmitglieder müssen aus der Mitte derselben gewählt werden; die Arbeitgeber können 
auch andere Personen (Geschäftsführer oder Betriebsbeamte der beitragspflichtigen Arbeitgeber) zu ihren 
Vertretern wählen; 
d) die Arbeitgeber können auf die Vertretung im Vorstande verzichten, dürfen dann aber die Vertretung nur 
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. 
· „O Solange der Kasse nur Nitglieder angehören, für welche deren Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln 
leisten, ist den Arbeitgebern ½ der Stimmen im Vorstande einzuräumen. Dies wird anfangs stets der Fall sein, da Mit- 
glieder, welche auf Grund der §§. 5 und 9 des Statuts der Kasse angehören, erst nach der Errichtung der Kasse nach und 
nach entstehen werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird demnach zunächst auf eine durch drei theilbare festzu- 
setzen und zu ½ und ½ auf Kassenmitglieder und Arbeitgeber zu vertheilen sein. Für den Fall, daß durch Hinzutritt 
von Mitgliedern, für welche Beiträge von Arbeitgebern nicht gezahlt werden, die Summe der für Rechnung der Kassen- 
mitglieder gezahlten Beiträge die Summe der von Arbeitgebern aus eigenen Mitteln gezahlten Beiträge um mehr als das 
Doppelte übersteigt, muß Vorsorge getroffen werden, daß das Verhältniß der Zahb der im Vorstande sitzenden Kassen- 
mitglieder entsprechend geändert wird. Dies kann ebensowohl durch Minderung der Zahl der Arbeitgeber wie durch Ver- 
mehrung der Zahl der Kassenmitglieder geschehen. Aus der gesetzlichen Bestimmung ist aber nicht zu folgern, daß jede 
Veränderung des Verhältnisses der Beiträge, welche im Laufe einer Wahlperiode eintritt, auch sofort eine veränderte 
Zusammensetzung des Vorstandes zur Folge haben müßte, da dies unausführbar sein und zu fortwährenden Zweifeln über 
die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ühren würde. Der gesetzlichen Bestimmung geschieht vielmehr Genüge, wenn 
bei jeder Neuwahl das vorgeschriebene Verhältniß nach Maßgabe des für das betreffende Rechnungsjahr fetzgestellten 
Verhältnisses der Beiträge hergestellt wird. 
SEchcenso ist aus der gesetzlichen Bestimmung nicht zu folgern, daß das Verhältniß der Vertretung im Vorstande 
demjenigen der Beiträge stets mathematisch entsprechen müsse, da auch dies praktisch unausführbar sein würde. Es genügt 
vielmehr, wenn die Vertretung der Kassenmitglieder im Vorstande eine entsprechende Verstärkung im Vorstande erhäß, 
sobald das Sinken der Arbeitgeberbeiträge ein Maß erreicht hat, welches der Verstärkung der Vertretung der Kassen- 
mitglieder um ein Mitglied entspricht. 
Dem Vorstehenden entsprechend, ist im §. 40 die Zusammensetzung des Vorstandes für die erstmalige Wahl ge- 
regelt, und im §. 42 ein möglichst einfacher Modus für eine etwa nothwendige Berichtigung des Verhältnisses der beider- 
 
	        

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