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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 51.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • 1. Konsulat-Wesen: Einziehung einer Konsular-Agentur; - Exequatur-Ertheilungen.
  • 2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten im Schutzgebiet von Kamerun.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abkommen über die weitere provisorische Regelung der Handelsbeziehungen mit Spanien.
  • Deklaration, betreffend die Verlängerung des provisorischen Handelsabkommens zwischen Deutschland und Rumänien.
  • Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken.
  • Veränderungen im Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
  • 4. Militär-Wesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Japan.
  • 5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Herausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1893.
  • 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 699 — 
Die getroffene Festsetzung unterliegt alle drei Jahre einer Nachprüfung. Auch in 
der Zwischenzeit kann sie von Amtswegen oder auf begründeten Antrag des Apothekers 
abgeändert werden. 
Bis zur Grenze der festgesetzten Jahresbedarfsmenge darf innerhalb eines Jahres 
— 1. April bis 31. März — Branntwein an den Apotheker steuerfrei abgefertigt werden. 
Im Apothekenbetriebe dürfen sämmtliche zu Heilzwecken geeignete alkoholhaltige Präpa- 
rate — mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten, sowie mit Ausnahme sämmtlicher 
Geheimmittel — mit undenaturirtem Branntwein steuerfrei hergestellt werden. 
Weingeist und verdünnter Weingeist dürfen von dem Apotheker aus undenaturirtem 
Branntwein insoweit steuerfrei hergestellt werden, als sic bestimmt sind, in der Apotheke 
selbst zur Bereitung anderer nicht in dem Verzeichnisse aufgeführter pharmazeutischer 
Präparate zu dienen. 
Ein Abdruck der Anlage 3 sowie des Verbots der steuerfreien Herstellung von 
Geheimmitteln aus undenaturirtem Branntwein ist in den Laboratorien der Apotheken 
nach näherer Bestimmung des Bezirks-Oberkontrolörs an einer deutlich sichtbaren Stelle 
auszuhängen. 
Apothekern, die mehrere Apotheken besitzen, kann je nach Bedürfniß eine Jahresmenge 
steuerfreien undenaturirten Branntweins entweder für die Hauptapotheke und jede der 
Zweigapotheken gesondert oder nur für die Hauptapotheke zugebilligt werden. Letzteren- 
falls ist ihnen die Abgabe steuerfreien undenaturirten Branntweins in unverarbeitetem 
Zustande aus der Hauptapotheke an die Zweigapotheken gestattet. 
Die Schlußabfertigung des mit Versendungsschein I u. s. w. überwiesenen, zur steuer- 
freien Verwendung zu Heilzwecken bestimmten Branntweins ist, sofern die Sendung nicht 
über ein Hektoliter reinen Alkohols beträgt und der Empfänger nicht ausdrücklich die 
nochmalige Feststellung der Litermenge reinen Alkohols beantragt, in unverdächtigen Fällen 
auf die äußere Besichtigung des Kollo und auf die Abnahme des angelegten amtlichen 
Verschlusses, unter Annahme der voramtlichen Ermittelungen zu beschränken. In solchen 
Fällen wird die ganze überwiesene Branntweinmenge dem Apotheker in Zugang gestellt. 
Der Empfang steuerfreien undenaturirten Branntweins ist nach der Vorschrift des §. 11 
Absatz 1 und 2 im Abrechnungsbuch anzuschreiben, dagegen bleiben die für die Nach- 
We Verbrauchs bestimmten Spalten 15 bis 25 des Abrechnungsbuchs un- 
ausgefüllt. 1 
Die für den Apotheker festgesetzte Jahresbedarfsmenge ist in dem Abrechnungsbuch 
vorzutragen. · 
Am Schlusse jedes Jahres werden von einem Oberbeamten die im Abrechnungsbuch 
angeschriebenen Branntweinmengen aufgerechnet, die vorhandenen Branntweinbestände 
ermittelt, hiernach die während des Jahres verwendete Menge reinen Alkohols festge- 
stellt und die Restmengen im Abrechungsbuch des nächsten Jahres als Zugang ange- 
schrieben. Das Abrechnungsbuch des abgelaufenen Jahres ist sodann von dem Apotheker 
an die Hebestelle einzusenden, nachdem er darin nach bestem Wissen und Gewissen 
die Bescheinigung abgegeben, daß der in Zugang angeschriebene, bei der Bestands- 
aufnahme aber nicht mehr vorhanden gewesene Branntwein von ihm ausschließlich zur 
Herstellung solcher pharmazeutischer Präparate, für die die Steuerfreiheit des Brannt- 
weins zugestanden sei, oder zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet worden. 
k Hebestelle verfährt mit dem Abrechnungsbuch weiter nach der Vorschrift des 
. 11 atz 5. 
. Wenn ein Apotheker im Laufe des Jahres seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder aufgiebt, 
so hat er von derjenigen im Abrechnungsbuch angeschriebenen Brannweinmenge, welche 
die der Dauer des Geschäftsbetriebes entsprechende Menge des Jahresbedarfs oder die 
thatsächliche Verwendung, wenn solche geringer ist, übersteigt, die Verbrauchsabgabe 
nebst dem etwaigen Zuschlage zu entrichten. 
Von der Steuererhebung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der neue Inhaber der 
Apotheke den überschüssigen Branntweinbezug seines Vorgängers sich auf die von ihm 
beanspruchte steuerfreie Jahresbedarfsmenge anrechnen läßt. 
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