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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Volume count:
24
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 3 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

law

Title:
Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 2. Bestimmungen über die Abgaben-Erhebung auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • 1. Vorschriften für die Bemessung der Gehälter der etatsmäßigen unmittelbaren Staatsbeamten nach Dienstaltersstufen.
  • B. Festsetzung des Besoldungsdienstalters.
  • 3. Normaletat, betreffend die Besoldung der Leiter und Lehrer der nachbenannten höheren Unterrichtsanstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen.)
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 105 
Teuerungszulagen kommen in Wegfall. Wagenmeisterdiätare, Lademeisterdiätare, 
Schirrmeisterdiätare. 
Im 1. Jahrr 1200 M. 
„ 22 1320 „ 
vom 3., ab. 1410 „ 
Werkführerdiätare bei der Eisenbahnverwaltung. 
1410 M. 
F. Sonstige diätarisch beschäftigte Beamte. 
61. Ständige Aufseher und Hilfsaufseher für die Fischerei in den fiskalischen masurischen 
Gewässern des Regierungsbezirkes Allenstein (Domänenverwaltung). Im Durch- 
schnitt 1000 M. 
62. Schreiber bei der Strafanstaltsverwaltung. 
1000—1500 M. 
63. Schreiberinnen daselbst. 
900—1200 M. 
64. Hochbautechnische Hilfsarbeiter und maschinenbautechnischer Hilfsarbeiter bei der 
Ansiedlungskommission. 
Im 1. Jaher 1500 M. 
iiee 1050 „ 
vom 3. „ ab. 1800 „ 
65. Schreibgehilfen beim Kaiser Wilhelms-Institute für Landwirtschaft in Bromberg 
und bei der Lehranstalt in Geisenheim. 
Höchstens 1350 M. 
II. Gehaltsvorschriften. 
1. Vorschriften für die Bemessung der Gehälter der etatsmäßigen unmittelbaren Staats- 
beamten nach Dienstaltersstufen.“) 
Gültig vom 1. Juli 1905 ab. 
  
Vorbemerkung. 
Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle etatsmäßigen unmittelbaren Staats- 
beamten, deren Gehälter nach Dienstaltersstufen geregelt sind, mit Ausnahme der Uni- 
versitätsprofessoren, sowie der richterlichen Beamten und der höheren Beamten der Staats- 
anwaltschaft, auf welche das Gesetz, betreffend die Regelung der Richtergehälter vom 
31. Mai 1897 (G. S. S. 157) und die Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 
4. Juni 1897 (J. M. Bl. S. 124) Anwendung finden. 
Allgemeines. 
li 1. Das Aufsteigen im Gehalt erfolgt bei befriedigendem dienstlichen und außerdienst- 
lichen Verhalten nach dem Besoldungsdienstalter (Ziffer 9) in den Beträgen und Zeitab- 
schnitten, welche in d » . . t 
gegeben sind che in den den Anstellungsbehörden mitgeteilten Gehaltsnachweisungen an 
l 2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Gehaltszulagen steht keinem Beamten 
" Auch dürfen dem Beamten weder bei der Anstellung noch anderweit irgend welche Zu- 
lcherungen gemacht werden, auf die ein solcher Auspruch etwa gegründet werden könnte. 
zeit 3. Hat das Verhalten eines Beamten dazu geführt, ihm ausnahmsweise eine der 
nach fällige Gehaltszulage einstweilen vorzuenthalten, so ist ihm der Grund 
er Nichtbewilligung unter Feststellung zu den Personalakten von Amtswegen mitzuteilen. 
. 
S 260 à). In den preuß. Ministerial C 5 veröffentli 
S. 2 u Ministerial= und Zentralblättern von 1905 veröffentlicht, vergl. z. B. M. Bl. d. H. u. G. V. 
50, 3. Bl. f. d. U. V. S. 665, M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 242, Justiz-M. Bl. S. 331, Z. Bl. d. Abg. l. S. 648.
	        

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