Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Anhang zu Nr. 24 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

Gebühren für ge- 
wöhnliche Tele- 
gramme. 
Dringende Tele- 
gramme. 
Bezahlte Antwort. 
— 168 — 
Bindestrich geschrieben werden. Die Taxirung geschieht in diesem Falle nach den Be- 
stimmungen unter c. 
b) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 
5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe 
Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen in Staatstelegrammen, 
ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche entweder als Handels- 
marken oder in den Seetelegrammen angewendet werden (vergl. 8§. 2 V und 16). 
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte, 
Kommata, Bindestriche und Bruchstriche; ebenso jeder Buchstabe, welcher den Ziffern 
angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen. 
k) Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in demselben unzulässige 
Gruppen von Buchstaben, oder Wörter, welche keiner der zulässigen Sprachen angehören, 
bemerkt, oder wenn die Ankunftsanstalt das Vorhandensein solcher Gruppen oder Wörter 
der Abgangsanstalt mittheilt, so zählt die Abgangsanstalt zwecks Berechnung der vom 
Aufgeber einzuziehenden Nachschußgebühr diese Gruppen oder Wörter gemäß den Be- 
stimmungen unter h des gegenwärtigen Paragraphen. 
|) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber 
gegenüber entscheidend. 
. 8. 
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 Pfennig 
für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb 
deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanstalten dem 
Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der 
Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
III. Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den 
Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem 
sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom 
Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen darf aber für die aus- 
schließhlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese 
Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet. 
IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können bei 
den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennigbetrag 
ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
. O. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei der Beförderung 
und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort 
„dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr 
eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird dem— 
nach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das 
Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1.M. 50 Pf. bezw. von 90 Pfennig erhoben (vergl. 8. 8). 
Der im §. 8 unter III angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation uust 
gegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach = wie für gewöhnliche Telegramme — zur 
Erhebung. 
S. 10. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem Empfänger ver- 
langt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend 
einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
II. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in der urschrift, und zwar 
vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“, eintretenden Falls unter Angabe 
der vorausbezahlten Wortzahl, niederzuschreiben und den entsprechenden Betrag innerhalb der durch 
die Bestimmung zu 1 gezogenen Grenze zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht an-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.